24.11.2024
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Bundespatentgericht Urteil08.12.2017

"Nespresso-Kaffeekapsel" verliert teilweise marken­recht­lichen SchutzBunde­s­pa­tent­gericht bestätigt Schutz­entziehungs­entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts

Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat entschieden, dass die als dreidi­men­sionale Marke geschützte "Nespresso-Kaffeekapsel" in Deutschland ihren marken­recht­lichen Schutz für die Waren "Kaffee, Kaffeeextrakte und kaffeebasierte Zubereitungen, Kaffeeersatz und künstliche Kaffeeextrakte" verliert. Das Gericht bejahte für diese Waren ein Schutzhindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und bestätigte damit die entsprechende Schutz­entziehungs­entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts.

Die mit einem Schut­z­ent­zie­hungs­antrag angegriffene dreidi­men­sionale Gestaltung, die als IR-Marke seit dem Jahr 2003 für verschiedene Waren der Klasse 30 auch in Deutschland Markenschutz genießt (IR 763 699), stimmt in ihren wesentlichen Merkmalen mit den äußeren Merkmalen des Patent­ge­gen­stands der deutschen Patentschrift DE 27 52 733 (Paten­t­er­tei­lungs­be­schluss vom 4. September 1981; Bezeichnung: Gemahlenen Kaffee enthaltende Patrone für Geträn­ke­ma­schinen) überein. Diese wesentlichen Merkmale erfüllen allesamt eine technische Funktion i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingehend, in einer Kaffee­kap­sel­ma­schine in vorteilhafter Weise verwendet zu werden, was in der Patentschrift im Einzelnen beschrieben wird.

Quelle: Bundespatentamt/ra-online

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