21.11.2024
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Dokument-Nr. 25008

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Bundesgerichtshof Beschluss18.10.2017

Ritter Sport behält Markenschutz für quadratische Verpackung von TafelschokoladeBGH zur Schutzfähigkeit von dreidi­men­si­onalen quadratischen Verpa­ckungs­marken für Tafelschokolade

Der Bundes­ge­richtshof hat zwei Entscheidungen des Bundes­patent­gerichts aufgehoben, mit denen zuvor die Löschung von quadratischen Verpa­ckungs­marken für Tafelschokolade angeordnet worden war.

Für die Markeninhaberin des zugrunde liegenden Falls sind dreidi­men­sionale Formmarken als verkehrs­durch­ge­setzte Zeichen für die Ware "Tafelschokolade" registriert. Sie zeigen jeweils die Vor- und Rückseite einer neutralen quadratischen Verpackung mit einem quadratischen Verpa­ckungs­körper, zwei seitlichen gezackten Verschluss­laschen und einer auf der Rückseite quer verlaufenden Verschluss­lasche.

Bunde­s­pa­tent­gericht ordnet Löschung der Marken an

Die Löschungs­an­trag­stellerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken beantragt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Löschungs­anträge zurückgewiesen. Mit ihrer dagegen eingelegten Beschwerde machte die Löschungs­an­trag­stellerin geltend, dass die in den Marken gezeigten Verpackungen typische Gebrauchs­ei­gen­schaften von darin verpackter Tafelschokolade im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG* wiedergäben. Das Bunde­s­pa­tent­gericht hat die Löschung der Marken angeordnet.

Quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchs­ei­gen­schaft von Schokolade

Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Rechts­be­schwerden der Markeninhaberin die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Verfahren an das Bunde­s­pa­tent­gericht zurückverwiesen. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG** können dreidi­men­sionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidi­men­sionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutzhindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchs­ei­gen­schaft von Schokolade.

*§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lautet:

Dem Schutz als Marke nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist.

**§ 3 Abs. 1 MarkenG lautet:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere [...] dreidi­men­sionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware [...], die geeignet sind, Waren oder Dienst­leis­tungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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