21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Rücken von verschiedenen Zeitungen, die nebeneinander aufgereiht wurden.
ergänzende Informationen

Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.09.2012

Iranischer Fernsehsender darf Programm bis auf Weiteres nicht über deutsche Satelliten-Bodenstation verbreitenFehlende Genehmigung nach dem Europarecht verhindert Nutzung der deutschen Satelliten-Bodenstation

Der iranische Fernsehsender „Press TV“ darf sein Programm bis auf Weiteres nicht über eine deutsche Satelliten-Bodenstation verbreiten. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Die britische Medienaufsicht Ofcom hatte die von ihr erteilte Sende­ge­neh­migung für die in London ansässige Tochter­ge­sell­schaft des Senders im Januar 2012 widerrufen. In der Folgezeit wurde das Programm über Satellit unter Inanspruchnahme von Dienst­leis­tungen des Betreibers einer Satelliten- Bodenstation mit Sitz in Bayern weiter gesendet. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) untersagte dies mit sofortiger Wirkung.

Sender unterliegt deutscher Rechtshoheit

Das Verwal­tungs­gericht München hatte einem Antrag des Senders im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, sein Programm vorerst weiter über die in Bayern gelegene Satelliten- Bodenstation verbreiten zu dürfen. Diese Entscheidung hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof nun aufgehoben und den Eilantrag des Senders abgelehnt. Die Untersagung sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Sender unterliege wegen der Nutzung der Satelliten-Aufwärtsstrecke von deutschem Boden aus deutscher Rechtshoheit. Solange er weder über eine inländische Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk noch über eine ausländische, nach Europarecht anzuerkennende Genehmigung verfüge, dürfe er die Satelliten-Bodenstation nicht zur Verbreitung seines Programms nutzen. Der Rundfunkstaats­vertrag sehe zwar ein erleichtertes Anzei­ge­ver­fahren für die Weiter­ver­breitung vor. Dieses sei aber bei außer­eu­ro­pä­ischen Sendern auf die Weiter­ver­breitung über sog. Platt­form­be­treiber beschränkt, die strengeren rundfunk­recht­lichen Regularien unterlägen als Anbieter von lediglich technischen Dienst­leis­tungen. Der Betreiber der Satelliten-Bodenstation erbringe gegenüber dem Sender lediglich technische Dienst­leis­tungen, weshalb ein erleichtertes Anzei­ge­ver­fahren hier nicht in Betracht komme, sondern vielmehr ein rundfunk­recht­liches Zulas­sungs­ver­fahren durchzuführen sei.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14139

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI