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- EuGH: Weiterverbreitung von Sendungen in kurdischer Sprache durch Roj TV in Deutschland weiterhin möglichGerichtshof der Europäischen Union, Urteil22.09.2011, C-244/10 und C-245/10
- Kurdischer Fernsehsender darf trotz Verbotsverfügung des Bundesministerium des Innern weiterhin in Deutschland sein Programm ausstrahlenBundesverwaltungsgericht, Beschluss14.05.2009, 6 VR 3.08 und 6 VR 4.08
Bayerisches Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.09.2012
Iranischer Fernsehsender darf Programm bis auf Weiteres nicht über deutsche Satelliten-Bodenstation verbreitenFehlende Genehmigung nach dem Europarecht verhindert Nutzung der deutschen Satelliten-Bodenstation
Der iranische Fernsehsender „Press TV“ darf sein Programm bis auf Weiteres nicht über eine deutsche Satelliten-Bodenstation verbreiten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Die britische Medienaufsicht Ofcom hatte die von ihr erteilte Sendegenehmigung für die in London ansässige Tochtergesellschaft des Senders im Januar 2012 widerrufen. In der Folgezeit wurde das Programm über Satellit unter Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Betreibers einer Satelliten- Bodenstation mit Sitz in Bayern weiter gesendet. Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) untersagte dies mit sofortiger Wirkung.
Sender unterliegt deutscher Rechtshoheit
Das Verwaltungsgericht München hatte einem Antrag des Senders im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben, sein Programm vorerst weiter über die in Bayern gelegene Satelliten- Bodenstation verbreiten zu dürfen. Diese Entscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nun aufgehoben und den Eilantrag des Senders abgelehnt. Die Untersagung sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Sender unterliege wegen der Nutzung der Satelliten-Aufwärtsstrecke von deutschem Boden aus deutscher Rechtshoheit. Solange er weder über eine inländische Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk noch über eine ausländische, nach Europarecht anzuerkennende Genehmigung verfüge, dürfe er die Satelliten-Bodenstation nicht zur Verbreitung seines Programms nutzen. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe zwar ein erleichtertes Anzeigeverfahren für die Weiterverbreitung vor. Dieses sei aber bei außereuropäischen Sendern auf die Weiterverbreitung über sog. Plattformbetreiber beschränkt, die strengeren rundfunkrechtlichen Regularien unterlägen als Anbieter von lediglich technischen Dienstleistungen. Der Betreiber der Satelliten-Bodenstation erbringe gegenüber dem Sender lediglich technische Dienstleistungen, weshalb ein erleichtertes Anzeigeverfahren hier nicht in Betracht komme, sondern vielmehr ein rundfunkrechtliches Zulassungsverfahren durchzuführen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2012
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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