Dokument-Nr. 15305
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- MDR 1985, 1047Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1985, Seite: 1047
- NJW 1986, 1504Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 1504
Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil18.07.1985
Keine Strafbarkeit wegen Leistungserschleichung bei bloßer Nichtmitnahme einer entwerteten TageskarteStrafbarkeit setzt Nichtzahlung der Transportleistung voraus
Vergisst ein Fahrgast seine entwertete Tageskarte mitzunehmen, so macht er sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Transportleistung nicht bezahlt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau vergaß ihre am Vormittag gelöste und entwertete Tageskarte für eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Nachmittag mitzunehmen. Da sie während einer Fahrkartenkontrolle ihren Fahrausweis nicht vorzeigen konnte, wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB angeklagt. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Revision blieb erfolglos
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Staatsanwaltschaft. Zwar sei die Frau nach den Beförderungsbedingungen verpflichtet gewesen eine neue Fahrkarte zu erwerben, als sie mitbekam, dass sie ihre Tageskarte vergessen habe. Ein Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen begründe aber noch keine Strafbarkeit nach § 265 a StGB.
Strafbare Handlung lag nicht vor
Nach § 265 a StGB mache sich nur strafbar, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wer die Leistung eines Verkehrsmittels in der Absicht erschleiche, "dass Entgelt nicht zu entrichten". Die Strafbarkeit setze also voraus, dass die Transportleistung tatsächlich nicht bezahlt wurde und damit ein Vermögensschaden bei dem Verkehrsbetrieb eintritt. Ermögliche aber das Unternehmen, durch Bezahlung einer Tageskarte beliebig viele Fahrten an diesem Tag mit den Verkehrsmitteln zu unternehmen, dann entstehe nicht dadurch ein Vermögensschaden, dass der Fahrgast seine tatsächlich bezahlte Fahrkarte nicht bei sich führt.
Verstoß gegen Beförderungsbedingungen begründet keine Strafbarkeit
Schließlich führten die Richter aus, dass der Verstoß gegen die Beförderungsbedingungen auch keine Strafbarkeit begründete. Denn sonst hätte es das Verkehrsunternehmen in der Hand, durch Ausgestaltung ihrer Bedingungen einen Straftatbestand zu schaffen. Die Vorschrift zur Regelung des Beisichführens solle nur die Beweisbarkeit erleichtern. Die bloße Nichteinhaltung der Regelung könne eine Vermögensstraftat nicht begründen. Dazu wäre der Nachweis der Nichtzahlung notwendig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1986, 1504/rb)
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