21.11.2024
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Dokument-Nr. 15305

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Urteil18.07.1985Bayerisches Oberstes Landesgericht5 St 112/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1985, 1047Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1985, Seite: 1047
  • NJW 1986, 1504Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1986, Seite: 1504
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Bayerisches Oberstes Landesgericht Urteil18.07.1985

Keine Strafbarkeit wegen Leistungs­er­schleichung bei bloßer Nichtmitnahme einer entwerteten TageskarteStrafbarkeit setzt Nichtzahlung der Trans­port­leistung voraus

Vergisst ein Fahrgast seine entwertete Tageskarte mitzunehmen, so macht er sich nicht wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB strafbar. Eine Strafbarkeit nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Trans­port­leistung nicht bezahlt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgericht hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau vergaß ihre am Vormittag gelöste und entwertete Tageskarte für eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Nachmittag mitzunehmen. Da sie während einer Fahrkar­ten­kon­trolle ihren Fahrausweis nicht vorzeigen konnte, wurde sie wegen Erschleichens von Leistungen gemäß § 265 a StGB angeklagt. Das Amtsgericht sprach sie vom Vorwurf frei. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Revision blieb erfolglos

Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied gegen die Staats­an­walt­schaft. Zwar sei die Frau nach den Beför­de­rungs­be­din­gungen verpflichtet gewesen eine neue Fahrkarte zu erwerben, als sie mitbekam, dass sie ihre Tageskarte vergessen habe. Ein Verstoß gegen die Beför­de­rungs­be­din­gungen begründe aber noch keine Strafbarkeit nach § 265 a StGB.

Strafbare Handlung lag nicht vor

Nach § 265 a StGB mache sich nur strafbar, so das Bayerische Oberste Landesgericht weiter, wer die Leistung eines Verkehrsmittels in der Absicht erschleiche, "dass Entgelt nicht zu entrichten". Die Strafbarkeit setze also voraus, dass die Trans­port­leistung tatsächlich nicht bezahlt wurde und damit ein Vermögensschaden bei dem Verkehrsbetrieb eintritt. Ermögliche aber das Unternehmen, durch Bezahlung einer Tageskarte beliebig viele Fahrten an diesem Tag mit den Verkehrsmitteln zu unternehmen, dann entstehe nicht dadurch ein Vermö­gens­schaden, dass der Fahrgast seine tatsächlich bezahlte Fahrkarte nicht bei sich führt.

Verstoß gegen Beför­de­rungs­be­din­gungen begründet keine Strafbarkeit

Schließlich führten die Richter aus, dass der Verstoß gegen die Beför­de­rungs­be­din­gungen auch keine Strafbarkeit begründete. Denn sonst hätte es das Verkehrs­un­ter­nehmen in der Hand, durch Ausgestaltung ihrer Bedingungen einen Straftatbestand zu schaffen. Die Vorschrift zur Regelung des Beisichführens solle nur die Beweisbarkeit erleichtern. Die bloße Nichteinhaltung der Regelung könne eine Vermö­gens­straftat nicht begründen. Dazu wäre der Nachweis der Nichtzahlung notwendig.

Quelle: Bayerische Oberste Landesgericht, ra-online (zt/NJW 1986, 1504/rb)

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