Dokument-Nr. 16931
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- BayObLGSt 1985, 213Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen (BayObLGSt), Band: 1985, Seite: 213
- NZV 1996, 162Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 162
- VRS 90, 470Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 90, Seite: 470
- Bayerischer VGH: Gequälter Hund darf von der Polizei sichergestellt werdenBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss18.10.2010, 10 C 10.2104 und 10 C 10.2099
- Strangulieren oder Erdrosseln von Hundewelpen bei Kunstperformance auch unter Berufung auf Kunstfreiheit verbotenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss24.04.2012, VG 24 L 113.12
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss12.12.1995
Tierquälerei bei Belassen von Hunden im Auto bei 30 °C AußentemperaturHundehalter begeht Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz
Wer seine Hunde bei Außentemperaturen von 30 °C im Auto belässt, begeht eine fahrlässige Tierquälerei und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beließ ein Hundehalter im Juli 1994 seine drei Hunde für etwa sieben Stunden in seinem geparkten Auto. An dem Tag herrschten Außentemperaturen von mindestens 30 °C. Dies führte zu einer Innentemperatur im PKW von mindestens 70 °C.
Tierquälerei begründete Geldbuße von 600 DM
Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Verhalten des Hundehalters eine fahrlässige Tierquälerei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 600 DM. Er habe seinen Hunden ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2013
Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/VRS Bd. 90, 470/rb)
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