15.11.2024
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Dokument-Nr. 16931

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Beschluss12.12.1995Bayerisches Oberstes Landesgericht3 ObOWi 118/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BayObLGSt 1985, 213Sammlung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Strafsachen (BayObLGSt), Band: 1985, Seite: 213
  • NZV 1996, 162Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1996, Seite: 162
  • VRS 90, 470Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 90, Seite: 470
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ergänzende Informationen

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss12.12.1995

Tierquälerei bei Belassen von Hunden im Auto bei 30 °C AußentemperaturHundehalter begeht Ordnungs­wid­rigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutz­gesetz

Wer seine Hunde bei Außen­tem­pe­raturen von 30 °C im Auto belässt, begeht eine fahrlässige Tierquälerei und damit eine Ordnungs­wid­rigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Tierschutz­gesetz (TierSchG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall beließ ein Hundehalter im Juli 1994 seine drei Hunde für etwa sieben Stunden in seinem geparkten Auto. An dem Tag herrschten Außen­tem­pe­raturen von mindestens 30 °C. Dies führte zu einer Innentemperatur im PKW von mindestens 70 °C.

Tierquälerei begründete Geldbuße von 600 DM

Das Bayerische Oberste Landesgericht sah in dem Verhalten des Hundehalters eine fahrlässige Tierquälerei nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 600 DM. Er habe seinen Hunden ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt.

Quelle: Bayerisches Oberstes Landesgericht, ra-online (zt/VRS Bd. 90, 470/rb)

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