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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss24.04.2012

Strangulieren oder Erdrosseln von Hundewelpen bei Kunst­per­formance auch unter Berufung auf Kunstfreiheit verbotenVernünftiger Grund für geplante Tötung von Welpen auch unter Berück­sich­tigung der Kunst- oder Religi­o­ns­freiheit nicht zu erkennen

Die grausame Tötung von Hundewelpen fällt weder unter die Kunstfreiheit noch ist sie als Protest gegen die grausame Tötung von Hundewelpen zulässig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilbeschluss.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin für den 30. April 2012 eine "Performance" mit dem Titel "Der Tod als Metamorphose" in einem Spandauer Theater geplant. Im Rahmen einer an "traditionelle thailändische Kunstformen orientierten" Veranstaltung sollten im Anschluss an eine 15-minütige Meditation nacheinander zwei Hundewelpen mittels eines Kabelbinders getötet werden; mit einem Gong und Trauermusik sollte die "Performance" enden. Das Kunstwerk sollte nach der Vorstellung der Antragstellerin provozieren und darauf hinweisen, dass ausgediente Schlittenhunde in Alaska und leistungs­schwache Jagdhunde in Spanien auf gleiche Weise zu Tode stranguliert würden. Etwaige Verstöße gegen das Tierschutz­gesetz seien gerechtfertigt, da das Grundgesetz die Kunstfreiheit vorbehaltlos garantiere.

Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung stellt gravierenden Eingriff in Staats­schutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG dar

Das Verwal­tungs­gericht Berlin bestätigte das vom Bezirksamt Spandau von Berlin ausgesprochene gänzliche Verbot der Veranstaltung. Nach dem Tierschutz­gesetz (TierSchG) dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Zudem sei es verboten, ein Tier zur Schaustellung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Ein Wirbeltier dürfe schließlich nur unter Betäubung oder sonst unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Vor diesem Hintergrund liege in der behördlichen Entscheidung kein verfas­sungs­widriger Eingriff in grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte. Ein vernünftiger Grund für die geplante Tötung der Welpen sei auch unter Berück­sich­tigung der Kunst- und möglicherweise der Religionsfreiheit nicht anzuerkennen, zumal die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung einen gravierenden Eingriff in das Staats­schutzziel des Tierschutzes nach Art. 20a GG darstelle.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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