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Bayerisches Landessozialgericht Urteil20.08.2019

Senioren- und Demen­z­wohn­gruppe hat Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behand­lungs­pflege durch KrankenkasseAnspruch gilt auch für einfache und durch medizinischen Laien leistbare Maßnahmen der medizinischen Behand­lungs­pflege

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Bewohner von Senioren- und Demen­z­wohn­gruppen grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behand­lungs­pflege gegenüber ihrer Krankenkasse haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall verweigerte eine große bayerische Krankenkasse Senioren, die in Demenz- oder Senioren-Wohnge­mein­schaften leben, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompres­si­onss­t­rümpfen, Medika­men­tengabe, Blutzu­cke­r­mes­sungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien.

LSG bejaht Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behand­lungs­pflege gegenüber Krankenkasse

Das Sozialgericht Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben. Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bejahte ebenfalls einen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behand­lungs­pflege gegenüber der Krankenkasse. Das Gericht verwies darauf, dass der Anspruch auch für Maßnahmen der sogenannten einfachsten medizinischen Behand­lungs­pflege gelte, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte. Hierunter falle zum Beispiel auch das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompres­si­onss­t­rümpfen. Ein solcher Anspruch könne dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreu­ungs­ver­trages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibe es allerdings bei der Leistungs­pflicht der Krankenkasse.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online (pm/kg)

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