21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 11076

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Hessisches Landessozialgericht Urteil09.12.2010

Hessisches LSG: Krankenkasse hat 24-stündige Pflege schwerstkranker Kinder zu leistenEltern müssen bei Behand­lungs­pflege keine Kürzung hinnehmen

Wird die 24-stündige Behand­lungs­pflege von einer anderen Pflegekraft erbracht als die Grundpflege, sind die Kosten für die Behand­lungs­pflege in vollem Umfang von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen. Dabei darf sie weder den Zeitaufwand für Grundpflege noch das Pflegegeld in Abzug bringen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

In den zu entscheidenden Fällen benötigen die jeweils sehr schwer erkrankten Kinder eine 24-stündige Überwachung ihrer Atmung. Diese ist von einer Fachkraft durchzuführen und im Rahmen der häuslichen Krankenpflege von der Krankenkasse zu zahlen. Die Krankenkasse zog allerdings den Zeitaufwand für die Grundpflege ab, die von den Eltern erbracht wird. Die Kosten hierfür seien von der Pflege­ver­si­cherung zu tragen. Deren Leistungs­pflicht ist jedoch in der Höhe begrenzt. Um den entsprechenden Anteil der Pflegekosten nicht selbst tragen zu müssen, verklagten die Eltern der intensiv pflege­be­dürftigen Kinder die Krankenkasse. Diese müsse die gesamten Kosten für die 24-stündige Behand­lungs­pflege übernehmen.

Anspruch auf umfassende Behand­lungs­pflege und Pflegegeld

Die Richter beider Instanzen gaben den Eltern Recht. Soweit eine 24-stündige Behand­lungs­pflege von einer Pflegefachkraft erbracht wird, Grundpflege und hauswirt­schaftliche Versorgung jedoch von Angehörigen geleistet werden, seien die gesamten Kosten für die Behand­lungs­pflege von der Kranken­ver­si­cherung zu tragen. Eine Anrechnung der Grundpflege komme nur in Betracht, wenn Behandlungs- und Grundpflege von derselben Fachkraft erbracht werden. Auch das Pflegegeld ist von der Krankenkasse nicht in Abzug zu bringen. Häusliche Krankenpflege und Pflegegeld stünden vielmehr uneingeschränkt nebeneinander.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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