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Bayerisches Landessozialgericht Urteil10.02.2021

Sturz bei kurzer Rückkehr zum Auto zwecks Prüfung des Verschlos­senseins stellt Arbeitsunfall darGesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz besteht auch bei geringfügiger Unterbrechung des Arbeitswegs

Kehrt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Verlassen des Pkw zurück, um das Verschlos­sensein des Pkw zu prüfen und stürzt dabei, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Der gesetzliche Unfall­versicherungs­schutz besteht auch bei einer geringfügigen Unterbrechung des Arbeitswegs. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juli 2018 erreichte eine Arbeitnehmerin mit ihrem Pkw den öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ihrer Arbeitgeberin. Kurz nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war und eine Wegstrecke von etwa 2 m zurückgelegt hatte, wollte sie zum Pkw zurückkehren, um mittels Ziehen am Türgriff zu prüfen, ob er verschlossen ist. Bei der Umdrehung stolperte die Arbeitnehmerin jedoch aus ungeklärten Gründen, stürzte und verletzte sich dabei. Sie beanspruchte nachfolgend die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Die Arbeitnehmerin ging von einem Arbeitsunfall aus. Da die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung dies anders sah, erhob die Arbeitnehmerin Klage.

Sozialgericht wies Klage ab

Das Sozialgericht Landshut wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach liege kein Arbeitsunfall vor, da sich die Klägerin aus eigen­wirt­schaft­lichen Gründen in Richtung ihres Pkw umgedreht habe. Damit habe sie den unter Versi­che­rungs­schutz stehenden direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landes­so­zi­al­gericht bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten als sie sich zum abgestellten Pkw umdrehte und dabei stürzte. Das Umdrehen habe nicht zu einem Entfallen des Versi­che­rungs­schutzes geführt. Insoweit habe es sich um eine nur geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Arbeitswegs dargestellt. Die Prüfung des Verschlos­senseins des Pkw habe ganz nebenher erledigt werden können.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)

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