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- Sozialgericht Landshut, Urteil28.11.2019, S 3 U 291/18
Bayerisches Landessozialgericht Urteil10.02.2021
Sturz bei kurzer Rückkehr zum Auto zwecks Prüfung des Verschlossenseins stellt Arbeitsunfall darGesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht auch bei geringfügiger Unterbrechung des Arbeitswegs
Kehrt ein Arbeitnehmer unmittelbar nach Verlassen des Pkw zurück, um das Verschlossensein des Pkw zu prüfen und stürzt dabei, so liegt ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch bei einer geringfügigen Unterbrechung des Arbeitswegs. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Morgen im Juli 2018 erreichte eine Arbeitnehmerin mit ihrem Pkw den öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ihrer Arbeitgeberin. Kurz nachdem sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen war und eine Wegstrecke von etwa 2 m zurückgelegt hatte, wollte sie zum Pkw zurückkehren, um mittels Ziehen am Türgriff zu prüfen, ob er verschlossen ist. Bei der Umdrehung stolperte die Arbeitnehmerin jedoch aus ungeklärten Gründen, stürzte und verletzte sich dabei. Sie beanspruchte nachfolgend die gesetzliche Unfallversicherung. Die Arbeitnehmerin ging von einem Arbeitsunfall aus. Da die gesetzliche Unfallversicherung dies anders sah, erhob die Arbeitnehmerin Klage.
Sozialgericht wies Klage ab
Das Sozialgericht Landshut wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach liege kein Arbeitsunfall vor, da sich die Klägerin aus eigenwirtschaftlichen Gründen in Richtung ihres Pkw umgedreht habe. Damit habe sie den unter Versicherungsschutz stehenden direkten Weg zur Arbeitsstelle unterbrochen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Landessozialgericht bejaht Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Bayerische Landessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Die Klägerin habe einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII erlitten als sie sich zum abgestellten Pkw umdrehte und dabei stürzte. Das Umdrehen habe nicht zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes geführt. Insoweit habe es sich um eine nur geringfügige und deshalb den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unberührt lassende Unterbrechung des unmittelbaren Arbeitswegs dargestellt. Die Prüfung des Verschlossenseins des Pkw habe ganz nebenher erledigt werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2021
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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