18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil16.12.2015

Sturz nach versuchtem Kauf einer Semmel stellt versicherten Arbeitsunfall darWiederaufnahme des Arbeitsweges durch Umdrehen zum Wagen

Steigt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit aus seinem Fahrzeug, um sich beim Bäcker eine Semmel zu kaufen, so unterbricht er seinen versicherten Arbeitsweg. Die Unterbrechung endet mit dem Umdrehen und der beabsichtigten Rückkehr zum Fahrzeug. Kommt der Arbeitnehmer daher beim Umdrehen zu Fall und verletzt sich, so liegt ein versicherter Arbeitsunfall vor. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2011 parkte ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit sein Fahrzeug am Straßenrand, um sich in der Bäckerei auf der anderen Straßenseite eine belegte Semmel für die Brotzeit zu kaufen. Er stieg aus dem Fahrzeug und überquerte die Straße. Als der Arbeitnehmer jedoch die lange Schlange vor der Bäckerei bemerkte, dreht er sich um. Dabei kam er ins stolpern, verlor das Gleichgewicht und stürzte. Aufgrund der erlittenen Verletzungen beanspruchte er die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Da diese der Meinung war, dass ein versicherter Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe, erhob der Arbeitnehmer Klage. Das Sozialgericht München wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz aus gesetzlicher Unfall­ver­si­cherung

Das Landes­so­zi­al­gericht München entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers und hob daher die Entscheidung des Sozialgerichts auf. Der Arbeitnehmer habe sich mit dem Umdrehen vor der Bäckerei wieder auf einem versicherten Arbeitsweg im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII befunden.

Keine geringfügige versicherte Unterbrechung des Arbeitsweges

Zwar bestehe der Versi­che­rungs­schutz bei einer nur geringfügigen Unterbrechung des Arbeitsweges fort, so das Landes­so­zi­al­gericht. Eine Unterbrechung sei als geringfügig anzusehen, wenn sie auf eine Verrichtung beruhe, die ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" zu erledigen sei. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Denn der Arbeitnehmer habe sein Fahrzeug verlassen und die Straße überqueren müssen.

Wiederaufnahme des Arbeitsweges durch Umdrehen zum Wagen

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts habe sich der Arbeitnehmer zum Unfallzeitpunkt wieder auf dem versicherten Arbeitsweg befunden. Mit dem Umdrehen auf dem Fußweg sei der Arbeitnehmer wieder in Richtung zu seinem Arbeitsplatz und zu seinem Fahrzeug unterwegs gewesen. Damit habe die privat­wirt­schaftliche Unterbrechung des Arbeitsweges geendet.

Einstieg in Fahrzeug für Wiederaufnahme des Arbeitsweges nicht erforderlich

Es sei zur Wiederaufnahme des Arbeitsweges nicht erforderlich gewesen, so das Landes­so­zi­al­gericht, dass der Arbeitnehmer in sein Fahrzeug einsteigen muss. Würde man eine Unterbrechung des Arbeitsweges bis zum Einsteigen annehmen, so käme dies zu unter­schied­lichen Lösungen abhängig davon, ob jemand zu Fuß unterwegs sei oder mit dem Wagen parke und dann zu Fuß zum Laden gehe. Eine solche Ungleich­be­handlung sei mit dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht vereinbar. Denn Versicherte seien grundsätzlich in der Wahl ihres Verkehrsmittels frei.

Quelle: Landessozialgericht München, ra-online (vt/rb)

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