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Bayerisches Landessozialgericht Urteil27.04.2018

Psychische Erkrankungen durch Stress können nicht als Berufs­krank­heiten anerkannt werdenNicht jede auf die berufliche Tätigkeit zurück­zu­führende Erkrankung kann ohne Weiteres als Berufskrankheit anerkannt werden

Verursacht die berufliche Tätigkeit eine Berufskrankheit, haben die Versicherten der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung Anspruch auf Entschädigung. Allerdings ist nicht jede Erkrankung, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückgeführt werden kann, ohne Weiteres eine Berufskrankheit. Vielmehr muss die Erkrankung in die Liste der Berufs­krank­heiten aufgenommen sein oder zumindest kurz davor stehen. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht und verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass psychische Erkrankungen, die durch Stress verursacht werden, daher nicht als Berufs­krank­heiten anerkannt werden können.

Als selbständiger Versi­che­rungs­fachwirt vermittelte der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits Versicherungen aller Art. Er war freiwillig bei der Berufs­ge­nos­sen­schaft versichert. Im Jahr 2014 zeigte er den Verdacht einer Berufskrankheit an, er leide an wiederkehrenden schweren Depressionen und Neurasthenie. Dies führte er zurück auf seine Tätigkeit, lange Arbeitszeiten, den Umgang mit teils schwierigen Kunden und Kollegen, mangelnden Rückhalt durch Vorgesetzte sowie schlechte technische Softwa­re­ausstattung. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, da die geltend gemachten Erkrankungen nicht in die Berufs­krank­heiten-Liste aufgenommen seien und auch keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Krank­heits­bilder durch Stress verursacht würden und welcher Personenkreis hiervon besonders betroffen wäre. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Tätigkeit als Versi­che­rungs­fachwirt im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein höheres Risiko berge, an Depressionen oder Neurasthenie zu erkranken.

Vor dem Sozialgericht Regensburg hatte die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit und Entschädigung keinen Erfolg.

LSG verneint Vorliegen einer in der Berufs­krank­heiten-Liste erfassten Erkrankung

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts und wies die Berufung zurück. Nach Einholung von zwei Sachver­stän­di­gen­gut­achten auf psychiatrischem und psycho­the­ra­peu­tischem Fachgebiet stellte das Landes­so­zi­al­gericht fest, dass beim Kläger keine in der Berufs­krank­heiten-Liste erfasste Erkrankung vorliege. Die vom Kläger geltend gemachten Depressionen, aber auch das Burnout-Syndrom sowie die Neurasthenie seien daher nicht als Berufs­krank­heiten aufgrund von Stress anzuerkennen. Es lägen auch keine gesicherten wissen­schaft­lichen Erkenntnisse vor, die eine Entschädigung als sogenannte "Wie-Berufskrankheit" ermöglichen würden. Da die gesetzliche Regelung im Unfall­ver­si­che­rungsrecht (§ 9 Abs. 2 SGB VII) keinen Auffang­tat­bestand und keine allgemeine Härteklausel beinhalte, genüge es nicht, wenn in einem Einzelfall berufsbedingte Einwirkungen die rechtlich wesentliche Ursache einer nicht in der Berufs­krank­heiten-Liste enthaltenen Krankheit sei. Vielmehr müssten zumindest die Voraussetzungen für die Aufnahme in diese Liste erfüllt seien. Hierfür fehle es aber im Falle von Erkrankungen, die möglicherweise auf Stress zurückzuführen seien an den erforderlichen wissen­schaft­lichen Erkenntnissen. Insbesondere werde im Zusammenhang mit Depressionen eine Vielzahl von möglichen Ursachen diskutiert. Im Vergleich zur Allge­mein­be­völ­kerung keine gruppentypische Risikoerhöhung bei der Tätigkeit als Versi­che­rungs­fachwirt festzustellen.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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