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Bayerisches Landessozialgericht Urteil30.06.2015

Verletzung beim Rugbyspiel im Hoch­schul­sport­zentrum kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenFür Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss Wett­kampf­veranstaltung im organi­sa­to­rischen Verantwortungs­bereich der betreffenden Hochschule des Verunfallten liegen

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Verletzung bei einem Rugbyspiel in einem Hoch­schul­sport­zentrum nur dann als versicherter Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn die Wett­kampf­veranstaltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemein­schaftlich organisiert wurde.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm als Mitglied einer Wettkampf­ge­mein­schaft der Hochschulen A und B an einem Rugby-Spiel teil, das vom Univer­si­täts­s­port­verein einer weiteren Hochschule C im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" veranstaltet und organisiert worden war. Die Hochschulen A und B waren an der Organisation des Turniers nicht beteiligt. Anlässlich des Rugby-Spiels erlitt der Kläger eine Schul­te­r­eck­ge­lenkss­prengung Grad 3 nach Rockwood. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger an der Universität A immatrikuliert.

Unfall­ver­si­cherung lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebs gehandelt und daher kein Versi­che­rungs­schutz bestanden habe. Der Wettbewerb sei keine offizielle Hochschul­ver­an­staltung gewesen.

SG verneint Vorliegen einer versicherten Tätigkeit

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Es liege keine versicherte Tätigkeit vor, da das Rugby-Spiel nicht im organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­bereich der Hochschule A, sondern im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" stattgefunden habe.

Auch LSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Das Gericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vorliege, wenn die Wettkampf­ver­an­staltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemein­schaftlich organisiert worden sei. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organi­sa­to­rischen Verant­wor­tungs­bereich der Hochschule liege, sei die Teilnahme daran auch dann nicht versichert, wenn sie unter der Betreuung durch die Hochschule als Mitglied einer Hochschul­mann­schaft erfolge. Zudem habe die Veranstaltung nicht nur Studierenden offen gestanden, da an dem Turnier im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" alle Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region teilnehmen konnten.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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