Dokument-Nr. 21370
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- Teilnahme an Hochschulmeisterschaften unterliegt der gesetzlichen UnfallversicherungSozialgericht Mainz, Urteil23.05.2012, S 10 U 239/09
- Studenten genießen während des Hochschulsports auch beim Skikurs im Ausland und bei Hochschulmeisterschaften UnfallversicherungsschutzBundessozialgericht, Urteil04.12.2014, B 2 U 13/13 R und B 2 U 10/13 R
Bayerisches Landessozialgericht Urteil30.06.2015
Verletzung beim Rugbyspiel im Hochschulsportzentrum kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenFür Anerkennung eines Arbeitsunfalls muss Wettkampfveranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich der betreffenden Hochschule des Verunfallten liegen
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Verletzung bei einem Rugbyspiel in einem Hochschulsportzentrum nur dann als versicherter Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn die Wettkampfveranstaltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert wurde.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls nahm als Mitglied einer Wettkampfgemeinschaft der Hochschulen A und B an einem Rugby-Spiel teil, das vom Universitätssportverein einer weiteren Hochschule C im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" veranstaltet und organisiert worden war. Die Hochschulen A und B waren an der Organisation des Turniers nicht beteiligt. Anlässlich des Rugby-Spiels erlitt der Kläger eine Schultereckgelenkssprengung Grad 3 nach Rockwood. Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger an der Universität A immatrikuliert.
Unfallversicherung lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab
Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da es sich um einen reinen Wettkampfsport außerhalb des organisierten Übungsbetriebs gehandelt und daher kein Versicherungsschutz bestanden habe. Der Wettbewerb sei keine offizielle Hochschulveranstaltung gewesen.
SG verneint Vorliegen einer versicherten Tätigkeit
Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht wurde abgewiesen. Es liege keine versicherte Tätigkeit vor, da das Rugby-Spiel nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule A, sondern im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" stattgefunden habe.
Auch LSG verneint Vorliegen eines Arbeitsunfalls
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Das Gericht begründete sein Urteil im Wesentlichen damit, dass ein versicherter Arbeitsunfall nur dann vorliege, wenn die Wettkampfveranstaltung von der Hochschule, an der der verletzte Studierende immatrikuliert ist, selbst oder im Zusammenwirken mit anderen Hochschulen gemeinschaftlich organisiert worden sei. Wenn dagegen der Wettkampf nicht im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liege, sei die Teilnahme daran auch dann nicht versichert, wenn sie unter der Betreuung durch die Hochschule als Mitglied einer Hochschulmannschaft erfolge. Zudem habe die Veranstaltung nicht nur Studierenden offen gestanden, da an dem Turnier im Rahmen der "Mitteldeutschen Sevens-Liga" alle Rugby-Mannschaften der jeweiligen Region teilnehmen konnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2015
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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