24.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss14.05.2013

Vier faule Eier im Discounter sind ein deutlicher EinzelfallSummarische Prüfung ergibt keine zu befürchtende Gefahr für weitere Verstöße des Discounters

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass eine Anordnung der Stadt Würzburg vorläufig nicht vollzogen werden darf, mit der diese einem Discounter untersagte, Eier, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher nach europäischem Lebens­mit­telrecht nicht sicher sind, in Verkehr zu bringen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Filiale des Discounters war am 22. Juli 2011 eine Packung mit vier Eiern verkauft worden, die zum menschlichen Verzehr ungeeignet waren. Die Verbraucherin, die bei Ihrem Einkauf Pech gehabt hatte, verständigte das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebens­mit­tel­si­cherheit, das den Fall pflichtgemäß untersuchte. Daraufhin erließ die Stadt Würzburg die obige Unter­sa­gungs­ver­fügung unter Androhung eines Zwangsgeldes und erlegte dem Discounter die Kosten für die Untersuchungen auf. Eine hiergegen erhobene Klage des Discounters wies das Verwal­tungs­gericht Würzburg ab. Beim Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof ist das Rechtsmittel anhängig und zudem wurde der nun entschiedene Eilantrag gestellt.

Verkauf verdorbener Eier stellt Verstoß gegen europäisches Lebens­mit­telrecht dar

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof gab dem Antrag des Discounters auf einstweiligen Rechtsschutz statt. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Verkauf verdorbener und damit zum menschlichen Verzehr nicht geeigneter Eier einen Verstoß gegen europäisches Lebens­mit­telrecht dar. Die Behörde habe bei der Feststellung eines solchen Verstoßes zwar kein Ermessen hinsichtlich der Frage, ob sie einschreite. Gleichwohl bestünden Zweifel, ob die ergriffenen Maßnahmen in diesem Fall den allgemeinen Grundsätzen für staatliches Eingriffs­handeln entsprächen, insbesondere, ob sie erforderlich gewesen seien. Nach Aktenlage handele es sich bei den in der Filiale zum Verkauf angebotenen verdorbenen Eiern um einen deutlichen Einzelfall. Die drei Tage nach dem Kauf dieser Eier im Rahmen einer Kontrolle genommene Probe habe nur Eier enthalten, die „noch nicht zu beanstanden“ gewesen seien. Das Bestehen einer konkreten Gefahr weiterer Verstöße, die es durch die Untersagung zu verhüten gegolten hätte, sei den Akten bei summarischer Prüfung nicht zu entnehmen. Ein grundlegendes systemisches Versagen im Betrieb des Discounters, das weitere Verstöße gegen europäisches Lebens­mit­telrecht hätte befürchten lassen, sei nicht ersichtlich. Ob die näheren Umstände des Vorfalls eine hinreichende

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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