18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss11.06.2013

Steganlage am Tegernsee darf gebaut werdenBefürchtung der Anwohner hinsichtlich Entwertung der Grundstücke steht bayerisches Grundrecht auf Genuss der Natur­schön­heiten und Erholung in der freien Natur entgegen

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Errichtung des letzten (3.) Bauabschnitts der Steganlage am Tegernsee für rechtmäßig erklärt. Das Gericht verneinte eine unzumutbare Lärmeinwirkung für die Anwohner und verwies darauf, dass den Befürchtungen der Anwohner hinsichtlich einer Entwertung ihrer Grundstücke durch den Bau der Steganlage das bayerische Grundrecht auf Genuss der Natur­schön­heiten und Erholung in der freien Natur entgegenstehe.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die geplante Steganlage im Tegernsee verläuft etwa parallel zum Ostufer und liegt zwischen 3 und 12 m von diesem entfernt. Sie ist Teil eines etwa 1,4 km langen Seeuferwegs.

Anwohner erwarten unzumutbare Beein­träch­ti­gungen durch Fußgänger und Entwertung ihrer Grundstücke

Gegen die Erteilung der Genehmigung wandten sich Priva­t­ei­gentümer von Seeufer­grund­s­tücken, Geschäftsleute und eine Brauereifirma. Sie machten einen Verstoß gegen Bauvorschriften, unzumutbare Beein­träch­ti­gungen durch einen vorbeiziehenden Fußgängerstrom und Entwertung ihrer Grundstücke geltend.

Wasser­rechtliche Genehmigung muss keinen Schutz der Nachbarschaft vorsehen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Die vom Landratsamt ausgesprochene wasser­rechtliche Genehmigung bezwecke nach einer gesetzlichen Neuregelung dieser Materie nicht mehr den Schutz der Nachbarschaft. Da der Steg Teil eines öffentlichen Wegs werden solle, kämen auch die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung für ihn nicht zur Anwendung.

Gericht verneint unzumutbare Beein­träch­ti­gungen für Anwohner

Ebenso hat der Verwal­tungs­ge­richtshof das Vorliegen unzumutbarer Lärmein­wir­kungen verneint, weil die Richtwerte der für Straßen geltenden (Lärm-)Vorschriften weit unterschritten würden. Ein Abwehrrecht von Seeanliegern gegen Einblicke und Störungen von Fußgängern auf dem Steg bestehe nicht. Auch der Vorwurf der Entwertung ihrer Grundstücke führe die Kläger nicht zum Erfolg. Nach der Bayerischen Verfassung sei es Aufgabe der Gemeinden, der Allgemeinheit notfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechts Zugänge zu Seen freizumachen. Außerdem stehe der Sichtweise der Kläger das bayerische Grundrecht auf Genuss der Natur­schön­heiten und Erholung in der freien Natur entgegen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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