21.11.2024
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Dokument-Nr. 29112

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Beschluss20.08.2020Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 ZB 19.1999
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss20.08.2020

Pressearbeit der Staats­an­walt­schaft Regensburg in einem Parteispende­verfahren rechtswidrigStaats­an­walt­schaft hätte mit Presse-Info zuwarten müssen

Der Bayerische hat die Pressearbeit der Staats­an­walt­schaft Regensburg im Zusammenhang mit der Anklage gegen einen Politiker für rechtswidrig erklärt. In dem Verfahren ging es um Parteispenden im Zusammenhang mit der Kommunalwahl 2014.

Der Bayerische Verwaltungs­gerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Beschluss vom 20. August 2020 einen vom Freistaat Bayern gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Regensburg vom 23. Juli 2019 abgelehnt, mit dem dieses die Art und Weise der Pressearbeit der Staats­an­walt­schaft in Bezug auf den Kläger gerügt hat.

Sachverhalt

Die Staats­an­walt­schaft Regensburg hatte, nachdem sie am Morgen des 27. Juli 2017 gegen den Kläger Anklage u.a. wegen Bestechung, Vorteils­ge­währung und Verstößen gegen das Parteiengesetz erhoben hatte, mittags eine Presse­mit­teilung veröffentlicht und zur Durchführung einer mündlichen Press­e­in­for­mation am selben Tag geladen. Erst zwei Stunden zuvor hatte sie die Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung informiert und diesen den 25-seitigen Anklagesatz der Anklageschrift zugefaxt. Das Verwal­tungs­gericht Regensburg hat festgestellt, dass die Staats­an­walt­schaft hierzu nicht berechtigt war. Auch wenn die Pressearbeit inhaltlich nicht zu beanstanden sei, habe die Anklagebehörde das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt.

BayVGH bestätigt die erstin­sta­nzliche Entscheidung

Der BayVGH hat die erstin­sta­nzliche Entscheidung bestätigt. Das Verwal­tungs­gericht habe zu Recht angenommen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung habe, dass die beanstandete Pressearbeit rechtswidrig gewesen sei. Auch wenn das Ermitt­lungs­ver­fahren gegen einen Mitbe­schul­digten zwischen­zeitlich eingestellt worden sei, ermittle die Staats­an­walt­schaft wegen weitgehend desselben Sachverhalts immer noch gegen den Kläger. Im Fall einer Anklage sei erneut von einem erheblichen medialen Interesse auszugehen. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass die Staats­an­walt­schaft ihre Pressearbeit in Bezug auf den Kläger auch künftig nicht anders gestalten werde.

Staats­an­walt­schaft verstieß mit Pressearbeit gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren

Mit der beanstandeten Pressearbeit habe sie gleich zweifach gegen das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verstoßen. Ein Zeitraum von nur zwei Stunden zwischen der Information der Verteidiger und der Information der Presse sei in diesem Fall nicht ausreichend gewesen. Die Verteidiger hätten zudem das wesentliche Ermitt­lungs­er­gebnis erhalten müssen. Der Grundsatz der Waffen­gleichheit zwischen Staats­an­walt­schaft und Beschuldigten, der sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe, sei auch im Rahmen der Pressearbeit der Staats­an­walt­schaft zu berücksichtigen. Wolle sie die Presse kurz nach Anklageerhebung unterrichten, müsse sie dem Beschuldigten zuvor die vollständige Anklageschrift übermitteln und ihm zeitlich die Möglichkeit einräumen, angemessen auf das behördliche Infor­ma­ti­o­ns­handeln reagieren zu können. Diese Grundsätze habe die Staats­an­walt­schaft nicht beachtet.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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