15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss03.11.2010

Bayerischer VGH: Rundfunkgeräte in Krankenhäusern gebührenfreiBefreiung von Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht geht auf selbständiges Kommu­nal­un­ter­nehmen über

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass nach dem Rundfunk­ge­büh­ren­staats­vertrag auf Antrag Rundfun­k­emp­fangs­geräte, die in Krankenhäusern für die Patienten bereitgehalten werden, aus sozialen Gründen von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht befreit werden. Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus gemeinnützig betrieben wird.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein nieder­baye­rischer Landkreis ein bislang in eigener Regie geführtes Krankenhaus in ein selbständiges Kommu­nal­un­ter­nehmen des öffentlichen Rechts umgewandelt. Für den ehemaligen Regiebetrieb besaß der Landkreis eine Gebüh­ren­be­freiung für die im Krankenhaus für die Patienten bereit­ge­haltenen Rundfun­k­emp­fangs­geräte.

Bayerische Rundfunk verlangt Nachzahlung von Rundfunk­ge­bühren

Der Bayerische Rundfunk war der Auffassung, dass die Rundfunk­ge­büh­ren­be­freiung mit dem Übergang des Krankenhauses vom Landkreis auf das selbständige Kommu­nal­un­ter­nehmen erloschen sei und verlangte vom Krankenhaus eine Nachzahlung von Rundfunkgebühren.

VG Regensburg hebt Gebüh­ren­be­scheid auf

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg gab der Klage des Krankenhauses statt und hob den Gebüh­ren­be­scheid auf. Das hiergegen von der Rundfunkanstalt eingelegte Rechtsmittel zum Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof blieb ohne Erfolg.

Befreiung von Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht bleibt erhalten

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof führte unter anderem aus, dass die ehemals dem Landkreis gewährte Befreiung von der Rundfunk­ge­büh­ren­pflicht erhalten bleibe und auf das Krankenhaus bzw. das selbständige Kommu­nal­un­ter­nehmen übergehe. Beim Krankenhaus sei lediglich an die Stelle des ursprünglichen öffentlichen Rechtsträgers Landkreis eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts, das selbständige Kommu­nal­un­ter­nehmen, getreten.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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