03.12.2024
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Dokument-Nr. 12851

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Urteil24.11.2011Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 N 11.1412
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.11.2011

Staats­an­ge­hö­rig­keits­quoten in Münchner Ausländerbeirat rechtmäßigPrinzip der demokratischen Gleichheit nicht verletzt

Gegenstand eines Normen­kon­troll­ver­fahrens vor dem Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof waren Satzungs­be­stim­mungen vom März 2011 zum Ausländerbeirat der Landes­hauptstadt, wonach im Erweiterten Vorstand des Beirats sowie in dem für Empfehlungen zur Zuschussvergabe zuständigen Ausschuss (Zuschuss­aus­schuss) jede Nationalität maximal durch zwei Mitglieder vertreten sein darf. Der Ausländerbeirat besteht u. a. aus 40 gewählten Mitgliedern der ausländischen Wohnbevölkerung.

Die dreizehn Antragsteller waren Mitglieder des Auslän­der­beirats. Nach ihrer Ansicht widerspreche die Natio­na­li­tä­tenquote in den beiden Gremien dem Prinzip der demokratischen Gleichheit, weil sie als türkische Staats­an­ge­hörige den mit einem Sechstel größten ausländischen Einwohneranteil Münchens verkörperten. Die Antragsteller seien über sechs verschiedene türkische Listen in den Ausländerbeirat gewählt worden, und eine Verschmelzung der darin zum Ausdruck kommenden politischen und religiösen Unterschiede zu einem "natio­na­lis­tischen Einheitsbrei" sei willkürlich. Auch seien die Staats­an­ge­hö­rig­keits­quoten eine ungerecht­fertigte Diskriminierung und verstießen gegen völker­rechtliche Verpflichtungen Deutschlands aus dem Assozia­ti­o­ns­ab­kommen EWG-Türkei und der Antiras­sis­mus­kon­vention.

Grundsatz der strikten Wahlrechts­gleichheit auf Wahl zu einem Ausländerbeirat nicht anwendbar

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof lehnte den Antrag mit Urteil vom 24.11.2011 ab, denn der auch für kommunale Volks­ver­tre­tungen geltende demokratische Grundsatz der strikten Wahlrechts­gleichheit, nach dem sich das Wahlergebnis in der Zusammensetzung eines Reprä­sen­ta­ti­o­ns­organs zwingend widerspiegeln müsse, sei auf die Wahl zu einem Ausländerbeirat nicht anwendbar. Es handele sich bei diesem Gremium nicht um ein nach demokratischen Grundsätzen zu bildendes Reprä­sen­ta­ti­o­nsorgan, sondern um ein reines Beratungsorgan, dessen verfas­sungs­rechtliche Grundlage in der zur Selbst­ver­wal­tungs­ga­rantie gehörenden Organi­sa­ti­o­ns­hoheit der Kommune, nicht aber im Demokra­tie­prinzip liege. Die Landes­hauptstadt könne daher grundsätzlich frei über die Zusammensetzung des Auslän­der­beirats und die Bestellung seiner Mitglieder entscheiden.

Staats­an­ge­hö­rig­keitsquote verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz

Auch verstoße die Staats­an­ge­hö­rig­keitsquote nicht gegen den im Grundgesetz und der bayerischen Verfassung verbürgten Gleichheitssatz, denn sie diene dazu, das Übergewicht von Beirats­mit­gliedern aus einzelnen Herkunfts­ländern zu verringern und eine größere Bandbreite an Erfahrungen und Sichtweisen innerhalb der Kollegialorgane sicherzustellen. Das damit verfolgte Ziel, dem Beirat als Inter­es­sen­ver­treter der gesamten ausländischen Wohnbevölkerung höhere Akzeptanz zu verschaffen und ihm damit einen effektiveren Einfluss auf die kommunalen Willens­bil­dungs­prozesse zu ermöglichen, rechtfertige die in der Quotierung liegende Ungleich­be­handlung bestimmter Gruppen von Beirats­mit­gliedern.

Kein Verstoß gegen das Assozia­ti­o­ns­ab­kommen EWG-Türkei vom 12. September 1963

Ferner liege weder ein Verstoß vor gegen das Assozia­ti­o­ns­ab­kommen EWG-Türkei vom 12. September 1963, das vor allem wirtschaftliche Fragen regele, noch gegen das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen­dis­kri­mi­nierung vom 7. März 1966, weil dieses eine Differenzierung nach Staats­an­ge­hö­rigkeit nicht verbiete und die Münchner Quote für jede Nationalität gleichermaßen gelte.

Quelle: ra-online, Landesanwaltschaft Bayern

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