21.11.2024
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Dokument-Nr. 22811

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Urteil02.05.2016Bayerischer Verwaltungsgerichtshof4 BV 15.2777, 4 BV 15.2778
Vorinstanz zu 4 BV 15.2777:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil29.10.2015, M 10 K 14.5589
Vorinstanz zu 4 BV 15.2778:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil29.10.2015, M 10 K 15.51
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil02.05.2016

Zweit­woh­nungs­steuer der bayerischen Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee verfas­sungsgemäßGestaffelter Steuersatz mit Besteu­e­rungsgebot der Leistungs­fä­higkeit vereinbar

Zwei Klagen gegen die Steuerbescheide, die auf die Zweit­wohnungs­steuer­satzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee beruhen, wurden abgewiesen. Die Zweit­wohnungs­steuer­satzungen wurden bestätigt. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob der von den Zweit­woh­nungs­steu­er­sat­zungen gewählte gestaffelte Steuersatz mit dem verfas­sungs­recht­lichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaft­lichen Leistungs­fä­higkeit vereinbar ist. Die Satzungen sehen eine nach der Höhe des (tatsächlichen oder geschätzten) Mietaufwands bemessene, in sieben Stufen ansteigende Steuer vor. Die Steuer beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand bis 1.250 Euro 110 Euro und erreicht bei einem Mietaufwand über 40.000 Euro den Höchstbetrag von 3.333 Euro. Von Stufe zu Stufe verdoppeln sich jeweils die Obergrenze des Mietaufwands und die zu entrichtende Steuer. Hieraus ergibt sich ein Steuersatz von 18 % an der Untergrenze und von 9 % an der Obergrenze der jeweiligen Stufe.

Verringerung von Verwal­tungs­aufwand durch Stufensystem

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs läuft dieses Stufensystem wegen der damit verbundenen Progressions- und Degres­si­ons­effekte zwar dem verfas­sungs­recht­lichen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz teilweise zuwider. Die Abweichung vom Gebot der steuerlichen Lasten­gleichheit lasse sich aber durch Erfordernisse der Verwal­tungs­ver­ein­fachung verfas­sungs­rechtlich rechtfertigen. Bei örtlichen Aufwandsteuern bestehe im Interesse eines effektiven und praktikablen Verwal­tungs­vollzugs ein erhöhter Pauschalierungs- und Typisie­rungs­bedarf. Das gewählte Stufensystem führe zu einer erheblichen Verringerung des Verwal­tungs­aufwands und ermögliche es, die Steuer ungeachtet allgemein zu erwartender Mietprei­s­än­de­rungen für längere Zeiträume festzusetzen. Bei vom Eigentümer selbst genutzten Zweitwohnungen erübrige sich in der Regel die aufwendige exakte Ermittlung der fiktiven Jahresmiete. Die Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 15. Januar 2014, die Zweit­woh­nung­s­teu­er­sat­zungen der Stadt Koblenz mit gestaffelten Steuersätzen für nichtig erklärt hat, stehe zu dem Urteil nicht in Widerspruch. Im dortigen Fall habe der abflachende Anstieg der Steuer eine Spreizung der Steuersätze zwischen ca. 10 % und ca. 30 % zur Folge gehabt. Zudem habe die oberste Tarifstufe bereits bei ca. 4.000 bzw. 7.600 Euro begonnen, was bei einem jährlichen Mietaufwand von 24.000 Euro zu einem Steuersatz von lediglich ca. 5 % bzw. ca. 6 % geführt habe.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ ra-online

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