15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.11.2014

Für Befreiung von der Zweit­woh­nung­steuer bei Ehegatten und Lebenspartnern sind grundsätzlich Einkünfte des Zweit­wohnung­steuer­pflichtigen entscheidendErhöhte Einkünftegrenze normiert keine Haushalts­be­steuerung von Ehegatten und Lebenspartnern

Für eine Befreiung von der Zweit­woh­nung­steuer bei Ehegatten und Lebenspartnern kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamteinkommen beider, sondern auf die Einkünfte des Zweit­wohnung­steuer­pflichtigen an. Dies entschied der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof und änderte damit das vorangegangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München zur Steuerpflicht einer Zweit­wohnungs­inhaberin in München entsprechend ab.

Nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuer­pflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe 33.000 Euro. Im zugrunde liegenden Streitfall war zu klären, ob sich diese erhöhte Einkünftegrenze allein auf den Steuer­pflichtigen oder auf das Gesamteinkommen von Ehegatten und Lebenspartnern bezieht.

Regelung zur Befreiung von der Zweit­woh­nung­steuer bezieht sich auf Summe der positiven Einkünfte des Steuer­pflichtigen

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs normiert die für eine Befreiung von der Zweit­woh­nung­steuer geltende erhöhte Einkünftegrenze keine Haushalts­be­steuerung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Regelung beziehe sich mithin auf die Summe der positiven Einkünfte des Steuer­pflichtigen. Ihr Anwen­dungs­bereich sei jedoch dahingehend einzuschränken, dass die Erhöhung der Einkünftegrenze von 25.000 Euro auf 33.000 Euro dann ausscheide, wenn der nicht zweit­woh­nung­s­teu­er­pflichtige Ehegatte oder Lebenspartner über eigene Einkünfte verfüge, die den Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro überstiegen. Lägen dessen Einkünfte unter 8.000 Euro, sei die Einkünftegrenze von 25.000 Euro um den Unter­schieds­betrag zwischen diesen Einkünften und dem maximalen Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro anzuheben.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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