Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil12.11.2014
Für Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern sind grundsätzlich Einkünfte des Zweitwohnungsteuerpflichtigen entscheidendErhöhte Einkünftegrenze normiert keine Haushaltsbesteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern
Für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bei Ehegatten und Lebenspartnern kommt es grundsätzlich nicht auf das Gesamteinkommen beider, sondern auf die Einkünfte des Zweitwohnungsteuerpflichtigen an. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und änderte damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München zur Steuerpflicht einer Zweitwohnungsinhaberin in München entsprechend ab.
Nach dem Kommunalabgabengesetz wird eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung nicht erhoben, wenn die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor Entstehen der Steuerpflicht 25.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern beträgt die Summe 33.000 Euro. Im zugrunde liegenden Streitfall war zu klären, ob sich diese erhöhte Einkünftegrenze allein auf den Steuerpflichtigen oder auf das Gesamteinkommen von Ehegatten und Lebenspartnern bezieht.
Regelung zur Befreiung von der Zweitwohnungsteuer bezieht sich auf Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs normiert die für eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer geltende erhöhte Einkünftegrenze keine Haushaltsbesteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern. Die Regelung beziehe sich mithin auf die Summe der positiven Einkünfte des Steuerpflichtigen. Ihr Anwendungsbereich sei jedoch dahingehend einzuschränken, dass die Erhöhung der Einkünftegrenze von 25.000 Euro auf 33.000 Euro dann ausscheide, wenn der nicht zweitwohnungsteuerpflichtige Ehegatte oder Lebenspartner über eigene Einkünfte verfüge, die den Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro überstiegen. Lägen dessen Einkünfte unter 8.000 Euro, sei die Einkünftegrenze von 25.000 Euro um den Unterschiedsbetrag zwischen diesen Einkünften und dem maximalen Erhöhungsbetrag von 8.000 Euro anzuheben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online