15.11.2024
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Dokument-Nr. 2779

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Beschluss03.08.2006Bayerischer Verwaltungsgerichtshof24 CS 06.1365
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss03.08.2006

Sofortiges Verbot privater Sportwetten in Bayern bestätigt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat im ersten einer Vielzahl von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.

Das Gericht wies damit die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München zurück.

Zur Begründung führte der Verwal­tungs­ge­richts aus, dass private Sportwetten in Bayern zur Verhinderung strafrechtlich verbotenen Glücksspiels sicher­heits­rechtlich sofort vollziehbar unter-bunden werden dürfen. Der Freistaat Bayern habe die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts aus dessen Urteil vom 28. März 2006 zur vorläufigen Aufrecht­er­haltung des staatlichen Wettmonopols (Oddset) durch entsprechende Maßnahmen erfüllt (z.B. Einschränkung der Werbe­ak­ti­vitäten für das staatliche Wettangebot, Aufklärung über die Gefahren des Wettens, vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahren der Spielsucht).

Private Anbieter könnten einer Unter­sa­gungs­ver­fügung ihr Grundrecht der Berufsfreiheit daher derzeit nicht entgegenhalten. Gleichermaßen begegne das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private keinen Bedenken im Hinblick auf europäisches Gemein­schaftsrecht. Die Beschränkungen der Nieder­las­sungs­freiheit und des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs seien auch bei Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allge­mein­in­teresses, insbesondere zur Bekämpfung von Wettsucht und Begrenzung der Wettlei­den­schaft, gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.08.2006

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