15.11.2024
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Dokument-Nr. 2732

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Urteil10.07.2006Bayerischer Verwaltungsgerichtshof22 BV 05.457
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil10.07.2006

Vermittlung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis verboten

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass eine private Gewer­be­treibende in Würzburg nicht berechtigt ist, ohne behördliche Erlaubnis Sportwetten entgegen zu nehmen und an Wettanbieter in London oder Klagenfurt weiter zu vermitteln. Der Klägerin könne derzeit auch keine entsprechende Erlaubnis erteilt werden. Der Verwal­tungs­ge­richtshof wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Würzburg zurück.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Sportwetten grundsätzlich um strafrechtlich verbotene Glücksspiele. Die von der Klägerin vorgelegten Konzessionen der Stadt London und der Kärntner Landesregierung seien keine in Bayern gültigen Erlaubnisse. Auch mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 GG und das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zum staatlichen Monopol für Sportwetten dürften behördlich nicht erlaubte Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten derzeit als verboten angesehen werden. Es gebe auch keinen Grund zu der Annahme, dass eine solche Auslegung des Art. 12 Abs. 1 GG den Vorgaben des europäischen Gemein­schafts­rechts nicht genüge. So stelle das nationale Verbot insbesondere keine gemein­schafts­rechtlich unzulässige Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit dar.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte das staatliche Wettmonopol (Oddset) nur unter der Voraussetzung als verfas­sungsgemäß angesehen, dass es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet werde. Es hat dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist zu einer gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2007 eingeräumt, allerdings mit der Maßgabe, dass die Werbung für das staatliche Wettangebot nicht über sachliche Informationen über die Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehen und nicht gezielt zum Wetten auffordern darf; ferner muss die staatliche Lotte­rie­ver­waltung aktiv über die Gefahren des Wettens aufklären.

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof führte weiter aus, dass privaten Gewer­be­trei­benden nach dem derzeit geltenden Übergangsrecht keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten erteilt werden könne. Weder das Staats­lot­te­rie­gesetz noch der Lotte­rie­staats­vertrag ließen dies zu. Das vom Freistaat Bayern entwickelte Programm zur Umsetzung der Maßgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entspreche dessen Intentionen; praktische Anlauf­schwie­rig­keiten, Widerstände und Überwa­chungs­de­fizite kämen dabei zwar typischerweise vor, seien aber (derzeit) nicht entschei­dungs­er­heblich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 14.07.2006

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