Dokument-Nr. 12683
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- Diskothek muss um 3.00 Uhr schließen - Unzumutbare Ruhestörungen rechtfertigen Vorverlegung der SperrzeitOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss28.05.2008, 4 B 2090/07
- Diskothek unterliegt mit Antrag, die Sperrzeit zu verkürzenVerwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss03.08.2006, 4 K 2841/06
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss28.11.2011
Bayerischer VGH verneint Sperrzeitverkürzung für DiskothekAusreichender Lärmschutz für Allgemeinheit und Nachbarschaft für Ausnahmeregelung nicht gewährleistet
Ein Tanzlokal muss die von der Stadt festgelegten nächtlichen Sperrzeiten gemäß der Sperrzeitverordnung einhalten. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls betreibt eine Diskothek in der Bamberger Innenstadt und begehrt eine Ausnahme gemäß der Verordnung der Stadt Bamberg aus dem Jahr 2011, nach der an Werktagen eine Sperrzeit von 2 bis 6 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 4 bis 6 Uhr gilt. Für ihren Betrieb hatte sie beantragt, dass mittwochs, freitags sowie samstags und sonntags die Sperrzeit erst um 4 bzw. 5 Uhr beginnen solle. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied jedoch, dass eine Verkürzung der Sperrzeiten vorläufig nicht infrage kommt und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth bestätigt.
Richtwerte bei Lärmmessungen vor neuer Sperrzeitverordnung deutlich überschritten
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im gerichtlichen Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, dass die Sperrzeitverordnung rechtmäßig und damit anwendbar ist. Eine derartige generelle Regelung sei jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft, denn Lärmbelästigungen und alkoholbedingte Kriminalität in den frühen Morgenstunden träten flächendeckend in der gesamten Bamberger Innenstadt auf. Die Antragstellerin könne keine Ausnahme von den festgesetzten Sperrzeiten beanspruchen, denn sie könne hierfür kein spezielles öffentliches Bedürfnis geltend machen. Hier reiche es nicht aus, dass ein Publikumsinteresse an längeren Öffnungszeiten während der Nacht bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis liege nur vor, wenn eine Gemeinwohlverträglichkeit und damit ausreichender Lärmschutz für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft gewährleistet sei. Lärmmessungen im Juli und im September hätten ergeben, dass die Richtwerte durch lautstarke Unterhaltungen und Geschrei deutlich überschritten worden seien. Eine günstigere Lärmmessung im Oktober sei Indiz dafür, dass die Gesundheitsgefährdung der Anwohner durch nächtlichen Lärm infolge der neuen Sperrzeitverordnung zurückgegangen sei. Auch besondere örtliche Verhältnisse, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2011
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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