Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.10.2012
Gefährlichere Feuerwerkskörper gehören in die Hände von FachleutenDeutsches Sprengstoffrecht schreibt Fachkundennachweis für Umgang mit und Erwerb von gefährlicheren Feuerwerkskörpern vor
Für eine uneingeschränkte Erlaubnis zum Umgang mit bzw. zum Erwerb von gefährlichen Feuerwerkskörpern ist die Vorlage eines Fachkundennachweises erforderlich. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger, ein Mechaniker aus der Nähe von Regensburg, beim Gewerbeaufsichtsamt ohne entsprechende Fachkunde eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von gefährlicheren Feuerwerkskörpern beantragt.
Nachweis der Fachkunde bei bestimmten Feuerwerkskörpern unentbehrlich
Das Gewerbeaufsichtsamt erteilte die Erlaubnis, nahm aber wegen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bestimmte gefährlichere Feuerwerkskörper, u.a. Knallkörper und Knallkörperbatterien mit Blitzknallsatz sowie Schwärmer, davon aus, für die der Nachweis der Fachkunde unentbehrlich sei.
Kläger beruft sich auf EU-Richtlinien
Mit der Klage bezweckte der Kläger die Erteilung einer uneingeschränkten Erlaubnis zum Umgang mit und zum Erwerb von gefährlicheren Feuerwerkskörpern. Um sein Anliegen zu begründen, zog er insbesondere zwei EU-Richtlinien heran und berief sich auf den freien Warenverkehr innerhalb der EU. Weitergehende Einschränkungen für den Verkauf von Feuerwerkskörpern, als in der EU allgemein vorgesehen, seien nicht statthaft.
Kläger hat keinen Anspruch auf uneingeschränkte sprengstoffrechtliche Erlaubnis
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine uneingeschränkte sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Den nach dem deutschen Sprengstoffrecht erforderlichen Fachkundenachweis habe er nicht erbracht. Nach der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände dürften zwar die Mitgliedstaaten der EU das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, die den (technischen) Anforderungen der Richtlinie genügen, nicht weiter beschränken. Jedoch seien nach der unmittelbar folgenden Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht gehindert, etwa aus Sicherheitsgründen oder im Interesse des Umweltschutzes den Verkauf von Feuerwerkskörpern an die breite Öffentlichkeit zu beschränken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2012
Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online