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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.10.2012

Gefährlichere Feuer­werks­körper gehören in die Hände von FachleutenDeutsches Spreng­stoffrecht schreibt Fachkun­den­nachweis für Umgang mit und Erwerb von gefährlicheren Feuer­werks­körpern vor

Für eine unein­ge­schränkte Erlaubnis zum Umgang mit bzw. zum Erwerb von gefährlichen Feuer­werks­körpern ist die Vorlage eines Fachkun­den­nach­weises erforderlich. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger, ein Mechaniker aus der Nähe von Regensburg, beim Gewerbeaufsichtsamt ohne entsprechende Fachkunde eine spreng­stoffrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von gefährlicheren Feuer­werks­körpern beantragt.

Nachweis der Fachkunde bei bestimmten Feuer­werks­körpern unentbehrlich

Das Gewer­be­auf­sichtsamt erteilte die Erlaubnis, nahm aber wegen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bestimmte gefährlichere Feuerwerkskörper, u.a. Knallkörper und Knall­kör­per­bat­terien mit Blitzknallsatz sowie Schwärmer, davon aus, für die der Nachweis der Fachkunde unentbehrlich sei.

Kläger beruft sich auf EU-Richtlinien

Mit der Klage bezweckte der Kläger die Erteilung einer unein­ge­schränkten Erlaubnis zum Umgang mit und zum Erwerb von gefährlicheren Feuer­werks­körpern. Um sein Anliegen zu begründen, zog er insbesondere zwei EU-Richtlinien heran und berief sich auf den freien Warenverkehr innerhalb der EU. Weitergehende Einschränkungen für den Verkauf von Feuer­werks­körpern, als in der EU allgemein vorgesehen, seien nicht statthaft.

Kläger hat keinen Anspruch auf unein­ge­schränkte spreng­stoffrechtliche Erlaubnis

Das Verwal­tungs­gericht Regensburg hat die Klage abgewiesen; der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat diese Entscheidung bestätigt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine unein­ge­schränkte spreng­stoffrechtliche Erlaubnis. Den nach dem deutschen Spreng­stoffrecht erforderlichen Fachkun­de­n­achweis habe er nicht erbracht. Nach der EU-Richtlinie über pyrotechnische Gegenstände dürften zwar die Mitgliedstaaten der EU das Inver­kehr­bringen pyrotechnischer Gegenstände, die den (technischen) Anforderungen der Richtlinie genügen, nicht weiter beschränken. Jedoch seien nach der unmittelbar folgenden Bestimmung die Mitgliedstaaten nicht gehindert, etwa aus Sicher­heits­gründen oder im Interesse des Umweltschutzes den Verkauf von Feuer­werks­körpern an die breite Öffentlichkeit zu beschränken.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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