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- Amtspflichten zur Durchführung von BSE-Tests an Rindern obliegen keiner drittgerichteten SchutzwirkungBundesgerichtshof, Urteil08.11.2012, III ZR 151/12 und III ZR 293/11
- VG Trier: Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit ist rechtmäßigVerwaltungsgericht Trier, Urteil28.07.2009, 1 K 831/08.TR und 1 K 103/09.TR
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.07.2013
Bestandssperre wegen Rinder-Tuberkulose im Allgäu bleibt vorerst bestehenAnzeichen für rechtsmissbräuchliche Anordnung der Bestandssperre nicht erkennbar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat Beschwerden von Landwirten aus dem Allgäu zurückgewiesen, mit denen diese erreichen wollten, dass die behördlich angeordnete Bestandssperre vorläufig ausgesetzt wird.
Im zugrunde liegenden Fall waren in den Beständen der Landwirte einzelne Testungen positiv oder zweifelhaft in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium tuberculosis Komplex ausgefallen. Das Landratsamt hatte daraufhin u.a. angeordnet, dass sämtliche Rinder des Bestandes der Antragsteller einer Sperre unterlägen und nur mit Genehmigung aus dem Bestand entfernt werden dürften. Hiergegen wandten sich die betroffenen Landwirte mit Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz, die vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ebenso wie nun vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos blieben.
Derzeit die Bestandssperre und ihre Beibehaltung rechtmäßig
Anders als das Verwaltungsgericht hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz zwar für zulässig, vertritt aber die Auffassung, dass bei der gebotenen summarischen Prüfung Vieles dafür spreche, dass sich derzeit die Bestandssperre und ihre Beibehaltung als rechtmäßig erwiesen und deshalb keine Veranlassung bestehe, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklagen hiergegen anzuordnen.
Rinder dürfen bei festgestelltem Ausbruch von Tuberkulose nur mit Genehmigung aus Gehöft oder von sonstigem Standort entfernt werden
Wurde der Ausbruch der Tuberkulose bei Rindern amtlich festgestellt, unterliege das Gehöft und der sonstige Standort gemäß der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes einer Sperre, bei der die Rinder des Bestandes im Stall oder - mit Genehmigung der zuständigen Behörde - auf der Weide abzusondern seien und nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt werden dürften, so das Gericht. Dafür, dass die Bestandssperren offensichtlich rechtsmissbräuchlich angeordnet worden wären, sei nichts ersichtlich.
Test zur Entkräftung des Verdachts der Tuberkulose für Landwirte zumutbar
Für eine Aufhebung bestehe kein Anlass, weil der Verdacht auf Tuberkulose bislang nicht entkräftet worden sei. Der dafür erforderliche Test sei den Landwirten zumutbar, weil unschädlich und wirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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