21.11.2024
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Dokument-Nr. 31496

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss03.03.2022

BayVGH: Verkürzung des Genesenenstatus voraussichtlich rechtswidrig§ 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnah­me­ver­ord­nung (SchAus­nV) voraussichtlich rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat die Verkürzung des Genesenenstatus auf drei Monate gemäß § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen- Ausnah­me­ver­ordnung (SchAusnV) in der Fassung vom 14. Januar 2022 als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft und vorläufig festgestellt, dass ein in der Stadt Augsburg wohnhafte Antragsteller für sechs Monate als genesen gilt.

Der nicht gegen das Coronavirus geimpfte Antragsteller wurde am 24. September 2021 positiv auf eine SARS-CoV-2-Infektion getestet. Mit seiner Beschwerde verfolgt er seinen Antrag gegen die Stadt Augsburg weiter im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er nicht nur drei, sondern sechs Monate als genesen gilt. Sein Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Augsburg blieb ohne Erfolg.

VGH hält Antrag gegenüber Stadt für zulässig

Der BayVGH hat den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts nun abgeändert und bezüglich des Antragstellers festgestellt, dass er bis einschließlich 23. März 2022 (sechs Monate) als genesen gilt. Zur Begründung führte der BayVGH aus, der Antrag sei zulässig. Entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts bestehe zwischen dem Antragsteller und der Stadt Augsburg ein Rechts­ver­hältnis. Die Stadt sei als Kreis­ver­wal­tungs­behörde für den Vollzug des Bundes- und Landes­in­fek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes zuständig und überwache im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit die Einhaltung der Ge- und Verbote der bayerischen Corona-Verordnung. Der Umstand, dass ein Eilantrag auch gegen die Bundesrepublik Deutschland als Normgeber der SchAusnV gerichtet werden könnte, schließe das Bestehen eines feststel­lungs­fähigen Rechts­ver­hält­nisses mit der Stadt Augsburg nicht aus.

§ 2 Nr. 5 SchAusnV mit überwiegender Wahrschein­lichkeit rechtswidrig und damit nichtig

Der Eilantrag sei auch begründet, weil § 2 Nr. 5 SchAusnV in der Fassung vom 14. Januar 2022, der zur Bestimmung der Gültig­keitsdauer eines Genese­nen­nach­weises auf die Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) verweist, mit überwiegender Wahrschein­lichkeit rechtswidrig und damit nichtig sei. Die Übertragung der Ermächtigung auf das RKI (sog. Subdelegation) finde bereits keine ausreichende gesetzliche Grundlage im Bundes­in­fek­ti­o­ns­schutz­gesetz. Zudem verstoße der pauschale Verweis auf die Internetseite des RKI gegen das Publizitäts- und Bestimmt­heitsgebot. Die Unwirksamkeit der aktuellen Fassung des § 2 Nr. 5 SchAusnV habe zur Folge, dass die vorhergehende Fassung der Vorschrift für den Antragsteller weiterhin gelte, welche eine Dauer des Genesenenstatus von sechs Monaten ausdrücklich festlege. VGH hält Antrag gegenüber Stadt für zulässig. Gegen den nur für den Antragsteller geltenden Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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