23.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil30.11.2018

Untersagung von Prä­implantations­diagnostik rechtmäßigIm Embryonen­schutz­gesetz geregeltes Verbot der Prä­implantations­diagnostik nicht zu beanstanden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Durchführung eines Screenings zur Untersuchung von in vitro erzeugten Embryonen auf numerische Chromosomen­aberrationen ohne eine zustimmende Bewertung der Bayerischen Ethikkommission für Prä­implantations­diagnostik (PID) verboten ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Labor­be­treiberin geklagt, die in ihrer Münchener Zweignie­der­lassung derartige Untersuchungen an Embryonen im Blasto­zys­ten­stadium (ca. 5 Tage nach der Befruchtung) durchführen möchte. Hierdurch soll festgestellt werden, ob eine künstlich befruchtete Eizelle überhaupt in der Lage ist, sich in der Gebärmutter einzunisten, um die Erfolgschance auf eine Schwangerschaft zu erhöhen. Einziger Unter­su­chungszweck ist nach Angabe der Klägerin die Erkennung einer aufgrund des Alters der Frau bzw. der Eizelle etwaig bestehenden Entwick­lungs­hemmung, nicht hingegen eine weitreichendere genetische Prüfung der entnommenen Zellen. Die Landes­hauptstadt München hat die Durchführung derartiger Untersuchungen ohne vorherige positive Bewertung der Ethikkommission untersagt.

Verbot differenziert nicht nach Unter­su­chungs­zwecken

Nach Ansicht des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist diese Untersagung aufgrund des im Embry­o­nen­schutz­gesetz (ESchG) geregelten Verbots der PID nicht zu beanstanden. Es handle sich um ein generelles Verbot, welches nicht nach Unter­su­chungs­zwecken differenziere. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es hierbei auch nicht darauf an, ob die untersuchten Zellen noch pluripotent (d.h. Zellen, die sich zu jedem Zelltyp eines Organismus, aber nicht mehr zu einem gesamten Organismus entwickeln können) seien oder diese Eigenschaft verloren hätten. Als Zellen einer Blastozyste stellten diese jedenfalls "Zellen eines Embryos" im Sinne der gesetzlichen Definition dar, für die das Verbot der PID gelte.

Streit­ge­gen­ständlich war vorliegend nur die Untersagung der Durchführung einer PID ohne vorherige zustimmende Bewertung der Ethikkommission. Die Frage, ob in der von der Klägerin bezweckten Konstellation eine solche Kommis­si­ons­be­wertung erfolgen könnte bzw. müsste, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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