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- Präimplantationsdiagnostik ist keine Leistung der gesetzlichen KrankenversicherungBundessozialgericht, Urteil18.11.2014, B 1 KR 13/13 R
- BGH: Präimplantationsdiagnostik zur Entdeckung schwerer genetischer Schäden des extrakorporal erzeugten Embryos nicht strafbarBundesgerichtshof, Urteil06.07.2010, 5 StR 386/09
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.03.2019
Präimplantationsdiagnostik nur bei hohem Risiko einer Erkrankung im Schweregrad der Muskeldystrophie Duchenne zulässigEntscheidend für Beurteilung des Schweregrads ist konkret zu erwartender Ausprägungsgrad der Erbkrankheit und damit verbundene Auswirkungen auf Eltern
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass eine Präimplantationsdiagnostik (PID) nur bei einer Erbkrankheit durchgeführt werden darf, die mindestens den Schweregrad der Muskeldystrophie Duchenne aufweist. Diese hat der Gesetzgeber in dem Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) als schwerwiegende Erbkrankheit eingestuft.
Die Muskeldystrophie Duchenne verläuft progredient und führt zu einem Muskelverfall, der in den meisten Fällen im jungen Erwachsenenalter zum Tod führt. Nur in derartigen Fällen besteht ein Anspruch gegenüber der Bayerischen Ethikkommission, dass diese der Durchführung einer PID zustimmt. Die Zustimmung ist erforderlich, da die Durchführung einer PID grundsätzlich verboten und strafbar ist und nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden kann. Einen Beurteilungsspielraum der Ethik-Kommission, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, hat das Gericht in diesem Fall nicht anerkannt. Es hat die Entscheidung einer vollen gerichtlichen Prüfung unterzogen und sie im Ergebnis bestätigt.
Abzustellen ist für die Einstufung als "schwerwiegend" immer auf den konkret zu erwartenden Ausprägungsgrad der Erbkrankheit und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Eltern.
Gericht erkennt nur Form mit schwersten Beeinträchtigungen ab Geburt an
Im Raum stand hier die Myotone Dystrophie, eine Multi-System-Erkrankung, die in verschiedenen Schweregraden auftreten kann. Als schwerwiegend im Sinne des ESchG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nur die Form anerkannt, bei der bereits ab Geburt in der Regel schwerste Beeinträchtigungen auftreten (kongenitale Myotone Dystrophie). Für diesen Ausprägungsgrad der Erkrankung bestand vorliegend aber kein hohes Risiko, da dieser fast ausschließlich über die Mutter vererbt wird, während im zu entscheidenden Fall der Vater vorerkrankt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2019
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online (pm)
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