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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.03.2018

Mit Epoxidharz sanierte Wasserleitungen nicht generell unzulässigGefahr für die menschliche Gesundheit nicht erkennbar

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat eine Anordnung des Landratsamts (Gesundheitsamts) Würzburg aufgehoben, mit der einer Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft aufgegeben worden war, die in ihrer Anlage mit Epoxidharz sanierten Trink­wasser­leitungen wieder zu entfernen.

Im zugrunde liegenden Streitfall war einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vom Landratsamt (Gesundheitsamt) Würzburg aufgegeben worden, die in ihrer Anlage sanierten Trink­was­ser­lei­tungen wieder zu entfernen. Die Sanierung der korrodierten Kupferleitungen war durch deren Ausspritzen mit einem speziellen Epoxidharz erfolgt. Nach Ansicht des Gesundheitsamts entspricht dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Bei der Instandhaltung von Trink­was­ser­ver­tei­lungs­anlagen dürften nur solche Materialien verwendet werden, die im Kontakt mit Wasser Stoffe nicht in höheren Konzentrationen als nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar abgäben. Für den vorliegenden Rohrdurchmesser habe das zuständige Umweltbundesamt in seinen Leitlinien keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis vorgesehen.

Vorsorgewerte des Umwelt­bun­desamtes nicht überschritten

In erster Instanz war das Verwal­tungs­gericht Würzburg dieser Auffassung gefolgt. Demgegenüber hat der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof der Berufung der ausführenden Fachfirma stattgegeben und die Verfügung des Landratsamts für rechtswidrig erachtet. Rechtsgrundlage sei § 9 Abs. 7 Trink­was­ser­ver­ordnung (TrinkwV), wonach die Behörde einschreiten könne, wenn die dort geregelten Grenzwerte bzw. Anforderungen nicht eingehalten seien und hierfür die Trink­was­ser­in­sta­l­lation ursächlich sei. Dies setze im konkreten Einzelfall eine möglicherweise bestehende Gefahr für die menschliche Gesundheit voraus, wovon hier nach derzeitigem Kenntnisstand nicht positiv ausgegangen werden könne. Zwar zeigten die vorhandenen Messergebnisse eine gewisse Belastung des Trinkwassers mit im Epoxidharz enthaltenen Stoffen (Bisphenol A, Epichlorhydrin), die grundsätzlich geeignet sei, dieses nachteilig zu beeinflussen. Jedoch richte sich die Beurteilung, ob die Verunreinigung des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse, entscheidend nach den vom Umweltbundesamt festgesetzten Vorsorgewerten. Im Zeitpunkt der behördlichen Anordnung seien diese aber nicht überschritten gewesen. Auf die Frage, ob die Rohrin­nen­sa­nierung mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, kam es dagegen nicht an.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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