21.11.2024
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Dokument-Nr. 17075

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil25.09.2013

Kein Anspruch auf Lieferung von Trinkwasser eines bestimmten HärtegradesErrichtung einer Enthär­tungs­anlage ab eines bestimmten Wasser­här­te­grades in technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches nicht festgelegt

Eine Stadt ist nicht verpflichtet, an Hauseigentümer Trinkwasser mit einer Härte von höchstens 14°dH (Grad deutscher Härte) zu liefern. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Freiburg.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Stadt Bad Dürrheim beliefert den Kläger, einen in Bad Dürrheim-Hochemmingen wohnhaften Hauseigentümer, sowie sämtliche Abnehmer der Stadtbereiche Kernstadt und Hochemmingen, mit Wasser aus den beiden Enten­fang­brunnen, das einen Härtegrad von 24,4°dH aufweist und damit im Bereich "hart" liegt. Der Gemeinderat hatte sich 2008 gegen eine Enthärtung des Wassers durch Beimischung weicheren Wassers entschieden. Bei einem Bürgerentscheid am 27. September 2009 hatte eine knappe Mehrheit eine Enthärtung des Trinkwassers ebenfalls abgelehnt.

Kläger beanstandet Schäden an seinen Rohrleitungen im Haus durch zu hartes Wasser

Der Kläger hatte demgegenüber mit seiner Klage geltend gemacht, das Wasser sei zu hart und habe deswegen bereits seine Rohrleitungen in seinem Haus geschädigt. Außerdem müsse er seine Haushaltsgeräte und Maschinen dauernd entkalken und habe einen erhöhten Aufwand für Wasch-, Putz- und Entka­l­kungs­mittel.

Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH festlegten nicht existent

Das Verwal­tungs­gericht Freiburg führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Wasser­ver­sor­gungs­satzung der Stadt einen Anspruch auf Trinkwasser gewähre, das den geltenden Rechts­vor­schriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Es gebe aber keine Vorschriften, die einen maximalen Härtegrad von 14°dH festlegten. Vielmehr setze weder die Trink­was­ser­ver­ordnung noch die DIN 2000 einen Calcium-Höchstwert fest. Das gelieferte Trinkwasser sei auch für den Haushalts­ge­brauch geeignet, da jeder Anschlussnehmer sich auf dessen Zusammensetzung eigen­ver­ant­wortlich einrichten könne und der durch die Wasserhärte entstehende Mehraufwand bei Wasch-, Putz- und Enthär­tungs­mitteln nicht unver­hält­nismäßig hoch und daher hinzunehmen sei.

Alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte vom Gemeinderat ausreichend berücksichtigt

Auch die Technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW) legten keinen Härtegrad fest, ab dem ein Wasserversorger eine Enthär­tungs­anlage errichten müsse, sondern verlangten nur eine sorgfältige Prüfung der Notwendigkeit einer zentralen Enthärtung. Eine solche Prüfung habe aber die Stadt aufgrund eines Gutachtens vorgenommen, das die Investitions- und Betriebskosten aller Varianten einer Wasser­ent­härtung einander gegenüberstelle. Bei Ausübung seines Organi­sa­ti­o­ns­er­messens habe der Gemeinderat alle maßgeblichen für oder gegen eine Enthärtung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt und insbesondere den Aspekt des Schutzes des Privateigentums gegen nachteilige Wirkungen des harten Wassers nicht vernachlässigt oder falsch gewichtet. Die Grenzen seiner planerischen Gestal­tungs­freiheit habe er nicht dadurch überschritten, dass er der Vermeidung von Kosten­stei­ge­rungen für alle Anschlussnehmer den Vorrang vor dem privaten Einzelinteresse an der Belieferung mit weicherem Wasser eingeräumt habe. Seine Einschätzung der unter­schied­lichen Interessenlagen der Abnehmer sei zusätzlich durch den späteren Bürgerentscheid bestätigt worden.

Entscheidung gegen eine Wasser­ent­härtung nicht zu beanstanden

Beanstan­dungsfrei sei schließlich, dass sich die Stadt nach Prüfung der Vor- und Nachteile gegen eine Wasser­ent­härtung durch Bezug von Fremdwasser und dessen Beimischung zum harten Wasser entschieden habe.

Dem Kläger bleibe es unbenommen, kommu­na­l­po­litisch eine Entscheidung über die Frage der Enthärtung anzustreben. Das Ergebnis des Bürge­r­ent­scheids binde die Stadt nicht mehr.

Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg/ra-online

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