21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.03.2013

Kein Aufent­haltsrecht für türkischen Staats­an­ge­hörigen, nach Verurteilung wegen Teilnahme an terroristischen Handlungen der PKKBegehung von Straftaten führt grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen

Ein türkischer Staats­an­ge­höriger, der in der Türkei wegen der Teilnahme an bewaffneten Aktivitäten der PKK zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, hat in Deutschland keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs hervor.

Der Türkei stammenden Kläger des zugrunde liegenden Falls lebt seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Im Jahr 1996 wurde er in der Türkei wegen seiner Teilnahme an bewaffneten Aktivitäten der PKK zu einer lebens­läng­lichen Haftstrafe (1998 gemindert auf 6 Jahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Nach den Feststellungen des Bayerischen Gerichtshofs war er unter Einsatz von Waffen an Taten beteiligt, bei denen eine Person verletzt und eine Person zu Tode gekommen ist und in zwei Fällen Kinder entführt worden sind.

Landratsamt verweigert Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen

Nach seiner Entlassung stellte der Kläger in Deutschland erfolglos einen Asylantrag. Da ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Folter drohen würde, darf er nicht dorthin abgeschoben werden. Seit Juni 2004 wird der Kläger in Deutschland geduldet. Trotz Vorliegen eines Abschie­bungs­verbots wurde ihm vom zuständigen Landratsamt keine Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen erteilt, da der Kläger erhebliche Straftaten begangen habe.

Langjährige Duldung des Aufenthalts in Deutschland ändert nichts an Verweigerung der Aufent­halt­s­er­laubnis

Das Verwal­tungs­gericht in erster und der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in zweiter Instanz haben die ablehnende Haltung der Behörde bestätigt. Bei den dem Kläger zur Last gelegten terroristischen Handlungen mit Gewalt gegenüber der Zivil­be­völ­kerung handelte es sich um Straftaten von erheblicher Bedeutung, deren Begehung grundsätzlich zum Ausschluss der Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis aus humanitären Gründen führte. Dafür sei weder das Vorliegen einer Wieder­ho­lungs­gefahr notwendig, noch sei eine Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung im Einzelfall erforderlich. Auch die langjährige Duldung seines Aufenthalts in Deutschland ändere daran nichts.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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