18.10.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.01.2013

Befreiung von Mitgliedschaft in Jagdge­nos­sen­schaft aus ethischen Gründen möglichZwangs­mit­glied­schaft in Jagdge­nos­sen­schaft verstößt gegen Grundgesetz und Europäische Menschen­rechts­kon­vention (EMRK)

Die gesetzliche Mitgliedschaft eines Grund­ei­gen­tümers, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, verstößt in einer Jagdge­nos­sen­schaft gegen die Europäische Menschen­rechts­kon­vention (EMRK). Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH).

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Bundesjagdgesetz ist vorgesehen, dass Eigentümer von Grundflächen eines gemein­schaft­lichen Jagdbezirks eine Jagdgenossenschaft bilden. Diese organisiert die Jagdausübung auf diesen Grundstücken. Der Kläger in dem jetzt vom BayVGH entschiedenen Eilverfahren lehnt – ebenso wie der Kläger in dem vom EGMR entschiedenen Fall – die Jagd aus ethischen Gründen ab. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg hat seine Klage auf Befreiung von der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdge­nos­sen­schaft und auf Einschränkung der Jagd auf seinem Grundstück abgewiesen. Der BayVGH hat nun zur Abwendung der Fortdauer des Verstoßes gegen die EMRK eine vorübergehende Regelung zu Gunsten des Antragstellers getroffen.

Zwangsweise Einbindung in Jagdge­nos­sen­schaft stellt unver­hält­nis­mäßige Belastung dar

Der BayVGH setzt die Auffassung des EGMR um, wonach die Einbindung in eine Jagdge­nos­sen­schaft für einen Grundeigentümer, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, eine unver­hält­nis­mäßige Belastung darstellt. Es sei davon auszugehen, dass die Zwangs­mit­glied­schaft des Antragstellers in der Jagdge­nos­sen­schaft und ihre Folgen gegen das Grundgesetz und die Europäische Menschen­rechts­kon­vention verstießen. Die entsprechenden Vorschriften des Bundes­jagd­ge­setzes (insbesondere über die Jagdausübung auf dem Grundstück, über die Beteiligung am Jagdertrag und am jagdge­nos­sen­schaft­lichen Wildscha­den­s­er­satz­system) seien daher vorläufig nicht anzuwenden. Falls die Jagdbehörden Jagdmaßnahmen ausschließlich im Allge­mein­in­teresse anordnen und durchsetzen (insbesondere zur Reduktion überhöhter Wildbestände), würde der BayVGH dies durch eine entsprechende Abänderung seiner einstweiligen Anordnung ermöglichen.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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