Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers sog. Eigenjagdbezirke; kleinere Flächen werden zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammen gefasst. Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören die Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpachterlösen beteiligt.
Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wehrte sich als Eigentümer zweier Grundstücke gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Er berief sich auf seine Gewissensfreiheit und sein Eigentumsrecht, da er aus ethischen Gründen die Jagd zutiefst ablehne. Seine Klage, das Nichtbestehen seiner Mitgliedschaft feststellen zu lassen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies nunmehr auch seine Revision zurück.
Die geltende gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, um so die zweckmäßige Ausübung von Hege und Jagd zu gewährleisten. Dabei gehe es um die Entwicklung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor Wildschäden und um die Wahrung von Naturschutz und Landschaftspflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stehe sowohl mit ihrer Gewissensfreiheit als auch dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang, zumal die Eigentümer außer dem Verlust des Jagdausübungsrechts keine weiteren Lasten zu tragen hätten. Insbesondere werde niemand gezwungen, sich selbst an der Jagd zu beteiligen.
Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konventionswidrigkeit einer Zwangsmitgliedschaft in einem französischen Jagdverband sowie die Aufnahme des ethischen Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG änderten nichts daran, dass das Bundesjagdgesetz mit höherrangigem Recht vereinbar sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/05 des BVerwG vom 14.04.2005