21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil14.04.2005

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Zwangs­mit­glied­schaft in Jagdge­nos­sen­schaft ist rechtens

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass kein Grund­s­tücks­ei­gentümer unter Berufung auf seine Gewis­sens­freiheit oder sein Eigentumsrecht verlangen kann, aus einer Jagdge­nos­sen­schaft entlassen zu werden.

Nach dem Bundes­jagd­gesetz bilden zusam­men­hängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers sog. Eigen­jagd­bezirke; kleinere Flächen werden zu gemein­schaft­lichen Jagdbezirken zusammen gefasst. Im gemein­schaft­lichen Jagdbezirk gehören die Grund­s­tücks­ei­gentümer einer Jagdge­nos­sen­schaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpach­t­erlösen beteiligt.

Der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wehrte sich als Eigentümer zweier Grundstücke gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdge­nos­sen­schaft. Er berief sich auf seine Gewis­sens­freiheit und sein Eigentumsrecht, da er aus ethischen Gründen die Jagd zutiefst ablehne. Seine Klage, das Nichtbestehen seiner Mitgliedschaft feststellen zu lassen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht wies nunmehr auch seine Revision zurück.

Die geltende gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, um so die zweckmäßige Ausübung von Hege und Jagd zu gewährleisten. Dabei gehe es um die Entwicklung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor Wildschäden und um die Wahrung von Naturschutz und Landschafts­pflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangs­mit­glied­schaft in einer Jagdge­nos­sen­schaft stehe sowohl mit ihrer Gewis­sens­freiheit als auch dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang, zumal die Eigentümer außer dem Verlust des Jagdaus­übungs­rechts keine weiteren Lasten zu tragen hätten. Insbesondere werde niemand gezwungen, sich selbst an der Jagd zu beteiligen.

Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Konven­ti­o­ns­wid­rigkeit einer Zwangs­mit­glied­schaft in einem französischen Jagdverband sowie die Aufnahme des ethischen Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG änderten nichts daran, dass das Bundes­jagd­gesetz mit höherrangigem Recht vereinbar sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/05 des BVerwG vom 14.04.2005

der Leitsatz

Die im Bundes­jagd­gesetz festgelegte Zwangs­mit­glied­schaft kleinerer Grundeigentümer in einer Jagdge­nos­sen­schaft verletzt kein höherrangiges Recht.

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