18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.09.2023

Heimliche Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin und Fotomontage auf Erwachsenen­pornografie durch Lehrer begründet Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnisVorliegen eines schweren Dienstvergehens

Nimmt ein Lehrer heimlich Foto- und Videoaufnahmen einer minderjährigen Schülerin auf, wie sie nackt in ihrem Badezimmer ist, und fertigt er Fotomontagen an, in dem er ihr Gesicht auf Pornodarsteller anbringt, so begründet dies ein schweres Dienstvergehen, was seine Entlassung aus dem Dienst­ver­hältnis nach sich ziehen kann. Dies hat der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde vor dem Verwal­tungs­gericht Regensburg gegen einen Lehrer eine Diszi­pli­na­rklage, mit dem Ziel ihn aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen, erhoben. Hintergrund dessen war, dass er von einer 11-jährigen Schülerin heimlich Foto- und Videoaufnahmen gemacht hat, auf denen sie oft nackt, aus der Dusche kommend, teilbekleidet oder auf der Toilette sitzend zu sehen war. Der Lehrer bewohnte das Nachbarhaus und konnte von seinem Dachfenster mithilfe einer 3 Meter langen Holzstange in das Dachfenster des Badezimmers hineinfilmen. Zudem modifizierte er Erwach­se­nenpor­no­grafie dahingehend, dass er das Gesicht der weiblichen Darstellerinnen durch das Gesicht der Schülerin ersetzte. Das Verwal­tungs­gericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Lehrers.

Ungeeignetheit für Lehrerberuf

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Ein Lehrer müsse in seiner Vorbildfunktion die verfas­sungs­rechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Es bestehen keine Zweifel, dass die außer­dienstliche Begehung einer Straftat nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere wenn das Opfer minderjährig ist, mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar sei und dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen lasse. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten diejenigen Grenzen überschritten, die für einen dem Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichteten Lehrer gesetzt sind. Ihm falle ein erhebliches Dienstvergehen zur Last. Es indiziere einen Persön­lich­keits­mangel, der das Vertrauen in diesen Lehrer erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte sei für den Lehrerberuf ungeeignet.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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