Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil20.09.2023
Heimliche Aufnahmen einer minderjährigen Schülerin und Fotomontage auf Erwachsenenpornografie durch Lehrer begründet Entfernung aus dem BeamtenverhältnisVorliegen eines schweren Dienstvergehens
Nimmt ein Lehrer heimlich Foto- und Videoaufnahmen einer minderjährigen Schülerin auf, wie sie nackt in ihrem Badezimmer ist, und fertigt er Fotomontagen an, in dem er ihr Gesicht auf Pornodarsteller anbringt, so begründet dies ein schweres Dienstvergehen, was seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde vor dem Verwaltungsgericht Regensburg gegen einen Lehrer eine Disziplinarklage, mit dem Ziel ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, erhoben. Hintergrund dessen war, dass er von einer 11-jährigen Schülerin heimlich Foto- und Videoaufnahmen gemacht hat, auf denen sie oft nackt, aus der Dusche kommend, teilbekleidet oder auf der Toilette sitzend zu sehen war. Der Lehrer bewohnte das Nachbarhaus und konnte von seinem Dachfenster mithilfe einer 3 Meter langen Holzstange in das Dachfenster des Badezimmers hineinfilmen. Zudem modifizierte er Erwachsenenpornografie dahingehend, dass er das Gesicht der weiblichen Darstellerinnen durch das Gesicht der Schülerin ersetzte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Lehrers.
Ungeeignetheit für Lehrerberuf
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Ein Lehrer müsse in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Es bestehen keine Zweifel, dass die außerdienstliche Begehung einer Straftat nach § 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, insbesondere wenn das Opfer minderjährig ist, mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar sei und dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen lasse. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten diejenigen Grenzen überschritten, die für einen dem Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichteten Lehrer gesetzt sind. Ihm falle ein erhebliches Dienstvergehen zur Last. Es indiziere einen Persönlichkeitsmangel, der das Vertrauen in diesen Lehrer erheblich beeinträchtigt. Der Beklagte sei für den Lehrerberuf ungeeignet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2023
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)