03.12.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss08.02.2022

Schlingernde Fahrweise und Kenntnis von Diabetes-Erkrankung rechtfertigt Einforderung eines ärztlichen GutachtensPrüfung der Fahreignung

Ist ein Fahr­erlaubnis­inhaber an Diabetes mellitus Typ I erkrankt und wird bei ihm eine schlingernde Fahrweise beobachtet, so rechtfertigt dies, von ihm gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begut­ach­tungs­stelle einzufordern, um seine Fahreignung zu prüfen. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2021 wurde ein Fahrzeugführer von einer Polizeibeamtin dabei beobachtet, wie er mit seinem Fahrzeug immer wieder mit dem linken Reifen über die Mittellinie der Fahrspur der Bundesstraße kam und ständig schlingerte. Zudem beschleunigte er aus nicht nachvoll­ziehbaren Gründen von 80 km/h auf 120 km/h , um wieder auf 80 km/h abzubremsen. Da der Fahrer­laub­nis­behörde bekannt war, dass der Fahrzeugführer an Diabetes mellitus Typ I erkrankt war, ordnete sie an, dass er ein ärztliches Gutachten vorzulegen habe. Da er dies trotz mehrmaliger Erinnerung nicht getan hatte, entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung. Dagegen erhob der Fahrzeugführer Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Das Verwal­tungs­gericht Würzburg wies den Eilantrag ab. Nunmehr musste der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof über den Fall entscheiden.

Zulässiges Einfordern eines ärztlichen Gutachtens

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die ausführliche und glaubhafte Zeugenaussage einer Polizeibeamtin über die Fahrweise des Fahrzeugführers habe vor dem Hintergrund seiner dem Landratsamt aufgrund ärztlicher Bescheinigung bereits bekannten Erkrankung einen hinreichenden Anlass begründet, gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV ein ärztliches Gutachten einer amtlichen Begut­ach­tungs­stelle von ihm zu fordern.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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