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Dokument-Nr. 28131

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Beschluss09.10.2018Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 CS 18.1897
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2018, 708Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2018, Seite: 708
  • DÖV 2019, 78Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 2019, Seite: 78
  • NJW 2019, 1161Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1161
  • NJW-Spezial 2018, 715Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 715
  • NZV 2019, 39Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2019, Seite: 39
  • zfs 2019, 58Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2019, Seite: 58
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss16.08.2018, RO 8 S 18.783
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.10.2018

Zweifel einer Hausärztin an der Fahreignung eines älteren Patienten rechtfertigen keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen GutachtensNennung von konkreten Erkrankungen und Symptomen erforderlich

Die Mitteilung einer Hausärztin, dass es bei einem ihrer Patienten aufgrund von Erkrankungen Zweifel an dessen Fahreignung bestehen, rechtfertigt keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Ärztin muss konkrete Erkrankungen und Symptome nennen, woraus sich ihrer Meinung nach die Fahrun­ge­eig­netheit ergibt. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall teilte eine Hausärztin im September 2017 der Fahrer­laub­nis­behörde mit, dass sie aufgrund verschiedener Erkrankungen "berechtigte Zweifel an der Fahrtaug­lichkeit" eines 80-jährigen Patienten hat. Eine Diagnose oder einen Befunde teilte sie nicht mit. Die Behörde nahm die Mitteilung zum Anlass, den Betroffenen dazu aufzufordern, ein ärztliches Gutachten zur Prüfung seiner Fahreignung einzuholen. Da dieser dem nicht nachkam, entzog die Fahrer­laub­nis­behörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Der Betroffene erhob daraufhin Klage und wandte sich gegen die sofortige Wirksamkeit der Fahrer­laub­nis­ent­ziehung. Das Verwal­tungs­gericht Regensburg entschied, dass der Betroffene bis zur Entscheidung der Klage weiterhin Autofahren darf. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Fahrer­laub­nis­behörde.

Rechtswidrige Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts und wies daher die Beschwerde der Fahrer­laub­nis­behörde zurück. Die Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens sei voraussichtlich rechtswidrig, so dass der Betroffene bis zur Entscheidung der Klage weiter Autofahren darf.

Ärztliche Mitteilung bot keine Tatsa­chen­grundlage für eine Gutach­te­n­a­n­ordnung

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs habe die Mitteilung der Hausärztin keine hinreichend belastbare Tatsa­chen­grundlage für eine Gutach­te­n­a­n­ordnung geboten. Die Ärztin habe zum einen nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Patienten für fahruntauglich halte. Vielmehr habe sie nur Zweifel angeführt. Zum anderen habe sie keine konkreten Erkrankungen oder Symptome mitgeteilt, die auf eine Erkrankung im Sinne der Anlagen 4 oder 6 zur Fahrer­laub­nis­ver­ordnung hinweisen, welche die Fahreignung des Betroffenen in Fragen stellen können.

Hohes Alter rechtfertigt allein keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens

Der Verwal­tungs­ge­richtshof verwies zudem darauf, dass allein das hohe Alter des Betroffenen für sich genommen keinen Anlass biete, die Fahreignung mittels eines ärztlichen Gutachtens überprüfen zu lassen. Es müssen vielmehr greifbare Ausfa­l­l­er­schei­nungen hinzukommen, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Solche Ausfa­l­l­er­schei­nungen oder konkrete Vorkommnisse seien hier aber nicht mitgeteilt worden.

Frage zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unerheblich

Da der Verwal­tungs­ge­richtshof die Mitteilung der Hausärztin für zu unspezifisch hielt, um die Einholung eines ärztlichen Gutachtens anordnen zu dürfen, ließ es offen, ob sich die Ärztin durch die Mitteilung wegen der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafbar gemachte habe oder ob die Mitteilung von der Fahrer­laub­nis­behörde habe verwertet werden dürfen.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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