15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss01.09.2008

Bayerischer Verwal­tungs­ge­richtshof entscheidet zur Parkraum­be­wirt­schaftungBewoh­ner­pa­rk­bereich in München ist rechtmäßig - Kein Verstoß gegen Privi­le­gi­en­freiheit des Straßenverkehrs

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass die Landes­hauptstadt München die Aufstellung von Haltver­bot­s­childern in der Isabellastrasse mit dem Zusatz "Bewohner mit Parkausweis West Schwabing frei" anordnen darf. Ein Freiberufler aus einem angrenzenden Parkli­zenz­gebiet hatte sich gegen die Anordnung gewendet, weil sie es seinen Angestellten unmöglich mache, in zumutbarer Nähe zu ihrer Arbeitsstätte einen Parkplatz zu finden.

Der BayVGH hat, wie zuvor bereits das Verwal­tungs­gericht München, die Anordnung des Bewoh­ner­pa­rk­be­reichs als rechtmäßig angesehen. Die hierfür im Straßen­ver­kehrsrecht vorgesehenen Rechts­grundlagen seien verfas­sungsgemäß. Es dürfe nicht jede einzelne Straße im Parkli­zenz­gebiet isoliert betrachtet werden. Vielmehr stelle die Straßen­ver­kehrs­ordnung auf ganze städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ab. Im Stadtviertel West Schwabing habe in der Zeit vor Einführung der Parkraumbewirtschaftung ein erheblicher Parkraummangel bestanden. Nach dem Planungsbericht des für die Stadt tätigen Ingenieurbüros sei aufgrund der Strukturdaten damit zu rechnen, dass selbst bei Bewirtschaftung der Stellplätze die Parksituation für die Bewohner des Lizenzgebietes insgesamt angespannt bleibe. Neben Bereichen für Mischparken und Kurzzeitparken hätten deshalb auch Bereiche mit reinem Bewohnerparken geschaffen werden müssen.

Flächen­de­ckendes Parkraum­ma­na­gement

Die Anordnung des Bewohnerparkens sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie Bestandteil eines von der Antragsgegnerin beabsichtigten flächen­de­ckenden Parkraum­ma­na­gements innerhalb des Mittleren Rings sei. Insbesondere verstoße sie nicht gegen den Grundsatz der Privi­le­gi­en­freiheit des Straßen­ver­kehrs­rechts. Die Reichweite dieses Grundsatzes, der sich aus dem grundgesetzlich garantierten Gemeingebrauch herleite, bestimme sich nach dem konkreten Inhalt der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber habe durch die einschlägige straßen­ver­kehrs­rechtliche Regelung zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufrieden stellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Parkraum­be­wirt­schaftung erfordere.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.09.2008

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