Dokument-Nr. 6629
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss01.09.2008
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof entscheidet zur ParkraumbewirtschaftungBewohnerparkbereich in München ist rechtmäßig - Kein Verstoß gegen Privilegienfreiheit des Straßenverkehrs
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass die Landeshauptstadt München die Aufstellung von Haltverbotschildern in der Isabellastrasse mit dem Zusatz "Bewohner mit Parkausweis West Schwabing frei" anordnen darf. Ein Freiberufler aus einem angrenzenden Parklizenzgebiet hatte sich gegen die Anordnung gewendet, weil sie es seinen Angestellten unmöglich mache, in zumutbarer Nähe zu ihrer Arbeitsstätte einen Parkplatz zu finden.
Der BayVGH hat, wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht München, die Anordnung des Bewohnerparkbereichs als rechtmäßig angesehen. Die hierfür im Straßenverkehrsrecht vorgesehenen Rechtsgrundlagen seien verfassungsgemäß. Es dürfe nicht jede einzelne Straße im Parklizenzgebiet isoliert betrachtet werden. Vielmehr stelle die Straßenverkehrsordnung auf ganze städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel ab. Im Stadtviertel West Schwabing habe in der Zeit vor Einführung der Parkraumbewirtschaftung ein erheblicher Parkraummangel bestanden. Nach dem Planungsbericht des für die Stadt tätigen Ingenieurbüros sei aufgrund der Strukturdaten damit zu rechnen, dass selbst bei Bewirtschaftung der Stellplätze die Parksituation für die Bewohner des Lizenzgebietes insgesamt angespannt bleibe. Neben Bereichen für Mischparken und Kurzzeitparken hätten deshalb auch Bereiche mit reinem Bewohnerparken geschaffen werden müssen.
Flächendeckendes Parkraummanagement
Die Anordnung des Bewohnerparkens sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie Bestandteil eines von der Antragsgegnerin beabsichtigten flächendeckenden Parkraummanagements innerhalb des Mittleren Rings sei. Insbesondere verstoße sie nicht gegen den Grundsatz der Privilegienfreiheit des Straßenverkehrsrechts. Die Reichweite dieses Grundsatzes, der sich aus dem grundgesetzlich garantierten Gemeingebrauch herleite, bestimme sich nach dem konkreten Inhalt der jeweiligen gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber habe durch die einschlägige straßenverkehrsrechtliche Regelung zum Ausdruck gebracht, dass ein auch nur annähernd zufrieden stellender Ausgleich zwischen dem Angebot von Parkflächen und der Nachfrage jedenfalls in Metropolen eine großräumige Parkraumbewirtschaftung erfordere.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 03.09.2008
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