21.11.2024
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Dokument-Nr. 4792

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil03.09.2007

Bei Parkraummangel darf Bewoh­ner­pa­rkzone eingerichtet werdenEinrichtung der Wiesbadener Bewoh­ner­pa­rkzone Gebiet 14 City Ost ist rechtmäßig

Bei Parkraummangel darf die zuständige Straßen­ver­kehrs­behörde eine Bewoh­ner­pa­rkzone errichten, die vorsieht, dass nur Bewohnern des Gebiets das Parken mit Parkausweis erlaubt ist und alle übrigen Verkehr­teil­nehmer nur für zwei Stunden parken dürfen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat durch Urteil vom 03.09.2007 die Klage eines in der Gustav-Freytag-Straße ansässigen Steuerberaters, der sich gegen die am 01.12.2006 erfolgte Einrichtung der Bewoh­ner­pa­rkzone Gebiet 14 City Ost in Wiesbaden gewandt hat, abgewiesen.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass die Stadt Wiesbaden befugt gewesen sei, nach § 45 Abs. 1b Nr. 2a Straßen­ver­kehrs­ordnung die Bewoh­ner­pa­rkzone in der Weise einzurichten, dass in dieser Zone das Parken in der Zeit von Montag - Freitag von 9.00 - 20.00 Uhr nur Bewohnern dieses Gebietes gestattet sei, die einen entsprechenden Parkausweis hätten, während alle übrigen Verkehrs­teil­nehmer in dieser Zeit Kraftfahrzeuge nur für 2 Stunden dort parken dürften. Die Stadt Wiesbaden habe in ausreichendem Maß nachgewiesen, dass in dem städtischen Quartier tagsüber ein erheblicher Parkraummangel bestanden habe, der die Einrichtung der Bewoh­ner­pa­rkzone für diesen Zeitraum rechtfertige. Schließlich sei es nach der neuen Rechtslage auch nicht rechtswidrig, wenn die Stadt Wiesbaden im Innen­stadt­bereich mehrere Bewoh­ner­pa­rkzonen eingerichtet habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des VG Wiesbaden vom 04.09.2007

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