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Dokument-Nr. 3025

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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.08.2006

Anrainer unterliegt mit Klage gegen Einrichtung einer ParkzoneParkraum­be­wirt­schaftung um den Potsdamer Platz/Tiergarten Süd in Berlin ist rechtmäßig

Im Dezember 2004 führte das Bezirksamt Mitte von Berlin die flächen­de­ckenden Parkraum­be­wirt­schaftung im Bereich Potsdamer Platz/Tiergarten Süd ein. Eine dagegen gerichtete Klage hat die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Berlin abgewiesen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Einführung der Parkraumbewirtschaftung in jenem Bereich sei nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 a StVO rechtmäßig, da es sich um ein städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel handele. Die Einführung der Parkraum­be­wirt­schaftung beruhe auf einem umfassenden und detaillierten Konzept und lasse keine Ermessensfehler erkennen.

Auch ein Verstoß gegen die Verfassung von Berlin sei nicht erkennbar. Einen Anspruch darauf, die Arbeits- oder Sportstätte mit dem eigenen Pkw zu erreichen, vermittele die Verfassung von Berlin ebenso wenig, wie das Recht, sein Auto im inner­städ­tischen Bereich jederzeit und überall gebührenfrei abstellen zu können.

Berlin erlöst in der streit­ge­gen­ständ­lichen Zone die derzeit höchste Parkgebühr von ,75 EUR je Viertelstunde.

Zum Thema "Recht auf kostenfreies Parken" siehe auch VG Koblenz, Urt. v. 13.10.2005: Nutzer des Flughafens Hahn haben keinen Anspruch auf kostenloses Parken in Nachbargemeinde

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des VG Berlin vom 07.09.2006

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