21.11.2024
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Dokument-Nr. 1150

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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil13.10.2005

Nutzer des Flughafens Hahn haben keinen Anspruch auf kostenloses Parken in Nachbargemeinde

Der Kläger, ein Nutzer des Flughafens Frankfurt-Hahn, hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung von kostenfreien Parkmög­lich­keiten in Lautzenhausen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Die beklagte Ortsgemeinde Lautzenhausen liegt in Nachbarschaft zum Flughafen Frankfurt-Hahn, deren Betreiberin seit 2003 keine kostenfreien Parkplätze für Passagiere mehr anbietet. Daher wichen immer mehr Nutzer des Flughafens auf die Ortsstraßen und Parkplätze im Bereich von Lautzenhausen aus. Daraufhin ordnete die Verbands­ge­mein­de­ver­waltung Kirchberg auf Bitten der Beklagten für die gesamte Ortslage ein Zonen­hal­te­verbot an. Der Kläger, der in Ludwigshafen wohnt, parkte in der Folgezeit mehrmals auf den Straßen von Lautzenhausen. Einer seiner Verstöße gegen das Zonen­hal­te­verbot wurde mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Im März 2005 begehrte der Kläger Rechtsschutz gegen dieses Verbot. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Mit einer weiteren Klage wollte der Kläger nun erreichen, dass die Ortsgemeinde Lautzenhausen verpflichtet wird, in ihrem Bereich kostenfreien Parkraum zur Verfügung zu stellen.

Das Verwal­tungs­gericht Koblenz wies die Klage ab. Der Kläger, so die Richter, könne nicht verlangen, dass kostenfreie Parkmög­lich­keiten geschaffen oder bereitgestellt werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich allein schon deswegen nicht aus kommu­na­l­recht­lichen Vorschriften, weil der Kläger kein Einwohner von Lautzenhausen sei. Auch straßen­ver­kehrs­rechtliche Vorschriften begründeten nicht dieses Begehren, sondern ließen nur die Nutzung der vorhandenen Parkmög­lich­keiten im Rahmen der Widmung und der Verkehrs­vor­schriften zu. Überdies betreibe die Ortsgemeinde Lautzenhausen selbst keine Einrichtung, welche die Bereitstellung neuer Stellplätze erforderlich mache.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/2005 des VG Koblenz vom 28.10.2005

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