15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.09.2012

München: Keine Haltestelle für touristisch geprägte Stadt­rund­fahrten im Bereich des Viktu­a­li­en­markts an WerktagenBehördliche Versagung einer Haltestelle aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit gerechtfertigt

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass ein Münchner Busunternehmen, das touristische Stadt­rund­fahrten anbietet, keinen Anspruch auf eine Haltestelle am Viktualienmarkt hat. Nach Auffassung des Gerichts ist die behördliche Versagung aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit gerechtfertigt.

Im zugrunde liegenden Fall versagte die Regierung von Oberbayern einem Busunternehmen, das in der Münchener Innenstadt (Hop-on-Hop-off-) Stadt­rund­fahrten für Touristen durchführt, die nach dem Perso­nen­be­för­de­rungs­gesetz erforderliche Zustimmung für eine weitere Haltestelle am Viktualienmarkt.

Keine Ungleich­be­handlung mit Linienverkehr: Stadt­rund­fahrten erfüllen für Touristen keine Aufgaben der Daseinsvorsorge

Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens wies das Verwal­tungs­gericht München ab. Nachdem das Busunternehmen zwischen­zeitlich für Sonn- und Feiertage eine Halte­stel­len­ge­neh­migung an der begehrten Stelle erhalten hatte, bestätigte nunmehr der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Berufungs­instanz, dass jedenfalls an Werktagen kein Anspruch auf eine Haltestelle am Viktualienmarkt bestehe. Die behördliche Versagung sei aus Gründen der Verkehrs­si­cherheit gerechtfertigt (u.a. Konflikt­po­tenzial in Bezug auf den dort ausgewiesenen Fußgän­ger­bereich; Entstehung von gefährlichen Engpässen). Das klagende Busunternehmen könne nicht auf die bestehende Halte­stel­len­ge­neh­migung für Sonn- und Feiertage verweisen, da an diesen Tagen aufgrund der Öffnungszeiten des Viktu­a­li­en­marktes und der Geschäfte eine deutlich geringere Verkehrs­be­lastung und ein deutlich geringerer Besucherandrang gegeben sei. An diesen Tagen bestehe ein niedrigeres Gefah­ren­po­tenzial. Insgesamt bestehe auch kein Anspruch auf Gleich­be­handlung mit dem MVG-Linienverkehr, da Stadt­rund­fahrten für Touristen keine Aufgaben der so genannten Daseinsvorsorge erfüllen.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

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