18.10.2024
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Dokument-Nr. 12065

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Urteil01.06.2011Bayerischer Verwaltungsgerichtshof11 BV 11.332
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil01.06.2011

Bayerischer VGH: „Bierbus“ für Stadt­rund­fahrten in München zulässigBierbus verletzt nicht das subjektiv-öffentliche Recht des klagenden Konkurrenten

Die Durchführung so genannter „Hop-on-hop-off“-Stadt­rund­fahrten in München mit einem „Bierbus“, in dem u.a. an einer integrierten Bar zwanzig verschiedene Biersorten zum Konsum angeboten werden, ist zulässig. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Regierung von Oberbayern im Juni 2008 einem Münchner Verkehrs­un­ter­nehmer eine Genehmigung für einen Sonder­li­ni­en­verkehr mit Kraftomnibussen zur Veranstaltung von Stadt­rund­fahrten mit dem „Bierbus“ erteilt und ihm u.a. eine Haltestelle „Hauptbahnhof Nord“ sowie neben einer „Tagrunde“ auch eine „Nachtrunde“ zugebilligt. Ein anderes Münchner Verkehrs­un­ter­nehmen, das ebenfalls Stadt­rund­fahrten anbietet, klagte auf Aufhebung der Genehmigung. Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte nun im Ergebnis das klageabweisende Urteil des Verwal­tungs­ge­richts München vom 29. Oktober 2009.

Bayerischer VGH: Klage des Konkur­ren­z­un­ter­nehmens unzulässig

Anders als das Verwal­tungs­gericht München hielt der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof die Klage bereits für unzulässig. Das Konkur­ren­z­un­ter­nehmen habe nicht ausreichend dargelegt, woraus sich sein Klagerecht ergebe. Klage nämlich ein Konkurrent gegen die einem anderen Verkehrs­un­ter­nehmen erteilte perso­nen­be­för­de­rungs­rechtliche Genehmigung, müsse sichergestellt sein, dass er sich darauf berufen könne, durch diese Genehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Im Bereich der „Hop-on-hop-off“-Stadrundfahrten sei das, dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht folgend, nur der Fall, wenn der klagende Konkurrent Leistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge erbringe, indem er im Interesse des Gemeinwohls einen öffentlichen Auftrag zur Personenbeförderung erfülle. Das sei bei der Klägerin (einer GmbH) nicht der Fall, weil sie lediglich Stadt­rund­fahrten anbiete, die im Wesentlichen touristischen Zwecken dienten. Auch aus dem im Grundgesetz verankerten so genannten „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ könne die Klägerin keine Klagebefugnis herleiten.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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