23.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss19.11.2013

Gewalttäter mit Migrations­hinter­grund muss Deutschland verlassenTrennung von der Tochter aufgrund der Schwere der begangenen Taten und der wahrschein­lichen Wieder­ho­lungs­gefahr gerechtfertigt

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Ausweisung eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen türkischen Staats­an­ge­hörigen mit minderjähriger deutscher Tochter bestätigt, der wegen versuchten Mordes und gefährlicher Körper­ver­letzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden ist.

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Klägers nach den einschlägigen Vorschriften des Beschlusses Nr. 1/80 des Assozia­ti­o­nsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981 S.4) vom 19. September 1980 (ARB 1/80) sei, dass sich aufgrund einer Einzel­fa­ll­prüfung herausgestellt habe, dass sein individuelles Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstelle. Dies sei nach den vom Kläger im Ergebnis nicht bestrittenen Feststellungen des Verwal­tungs­ge­richts der Fall.

Ausweisung stellt aufgrund des Verhaltens des Klägers keine unangemessene Beein­träch­tigung des Rechts auf Familienleben dar

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ging das Verwal­tungs­gericht München in seinem mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteil zu Recht davon aus, dass die Ausweisung in der konkreten Einzel­fa­ll­kon­stel­lation verhältnismäßig sei. Es treffe zwar zu, dass die verfas­sungs­rechtliche Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen, einwan­de­rungs­po­li­tische Belange regelmäßig zurückdränge, wenn die Lebens­ge­mein­schaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden könne. Auch seien aufent­halts­be­endende Maßnahmen unter diesen Voraussetzungen in der Regel unver­hält­nismäßig und damit unzulässig. Angesichts der Schwere der vom Kläger begangenen Straftat (versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körper­ver­letzung) und der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr sei es hier jedoch ausnahmsweise hinzunehmen, wenn die persönlichen Kontakte zwischen ihm und seiner Tochter nur noch durch Briefe und Telekom­mu­ni­kation sowie gelegentliche Besuche aufrecht­er­halten werden könnten. In Anbetracht der erheblichen Wieder­ho­lungs­gefahr, die nach seiner Persön­lich­keitss­truktur, seiner bisherigen kriminellen Karriere und seinem Verhalten in der Haft vom Kläger ausgehe, stelle seine Ausweisung auch keine unangemessene Beein­träch­tigung des Rechts auf Familienleben nach der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention dar. Das Verwal­tungs­gericht hätte der Klage auch nicht deshalb stattgeben müssen, weil die Ausweisung nicht von Anfang an befristet ausgesprochen wurde.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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