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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.2013
Verlängerung der Sperrzeit für Augsburger Spielhallen bis 9 Uhr gültigLandesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass die von der Stadt Augsburg im Januar 2013 erlassene Verordnung über die Sperrzeit für Spielhallen, mit der die Sperrzeit ab Februar 2013 um drei Stunden verlängert wurde, gültig ist. Die Normenkontrollanträge mehrerer Spielhallenbetreiber wurden damit abgelehnt.
Nach einer landesgesetzlichen Vorschrift aus dem Glücksspielrecht beginnt die landesweit geltende Sperrzeit für Spielhallen täglich um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern. Die Stadt Augsburg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine für ihr Stadtgebiet geltende Verordnung erlassen, nach der die Sperrzeit in Spielhallen um 3.00 Uhr beginnt und um 9.00 Uhr endet. Hiergegen wandten sich mehrere Spielhallenbetreiber erfolglos.
Mit größerem Angebot und besserer Verfügbarkeit von Geldspielgeräten geht höheres Gefahrenpotential in Bezug auf Spielsucht einher
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage aus dem neuen Glücksspielrecht, die den Erlass der Verordnung erlaubt, verfassungsgemäß. Der Zweck der Ermächtigungsgrundlage – Suchtprävention durch zeitliche Angebotsbegrenzung und Unterbrechung des dauerhaften Spielens bereits spielsüchtiger Personen sowie Spieler- und Jugendschutz – und ihr Inhalt seien hinreichend bestimmt. Die Ermächtigungsgrundlage sei insbesondere auch mit dem von den Spielhallenbetreibern geltend gemachten Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die neue Verordnung halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung lägen schon dann vor, wenn in der jeweiligen Gemeinde eine Zunahme und Verbreitung von Automatenspielgeräten zu beobachten sei, die mehr als geringfügig über dem Landesdurchschnitt liege. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass mit einem größeren Angebot und einer besseren Verfügbarkeit von Geldspielgeräten ein höheres Gefahrenpotential in Bezug auf Spielsucht einhergehe. Die im Gebiet der Stadt Augsburg vorhandene Angebotsstruktur an Geldspielautomaten in Spielhallen rechtfertige demnach die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse. Die Verordnung wahre auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sei geeignet, um das verfolgte Ziel zu erreichen und erforderlich, weil kein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Die durch die Verordnung verursachte Grundrechtsbeeinträchtigung der Spielhallenbetreiber stehe in angemessenem Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Rechtsgüterschutz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2013
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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