15.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil23.07.2013

Verlängerung der Sperrzeit für Augsburger Spielhallen bis 9 Uhr gültigLandes­ge­setzliche Ermächtigung­sgrundlage mit Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die von der Stadt Augsburg im Januar 2013 erlassene Verordnung über die Sperrzeit für Spielhallen, mit der die Sperrzeit ab Februar 2013 um drei Stunden verlängert wurde, gültig ist. Die Normen­kontroll­anträge mehrerer Spiel­hallen­betreiber wurden damit abgelehnt.

Nach einer landes­ge­setz­lichen Vorschrift aus dem Glückss­pielrecht beginnt die landesweit geltende Sperrzeit für Spielhallen täglich um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern. Die Stadt Augsburg hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine für ihr Stadtgebiet geltende Verordnung erlassen, nach der die Sperrzeit in Spielhallen um 3.00 Uhr beginnt und um 9.00 Uhr endet. Hiergegen wandten sich mehrere Spielhallenbetreiber erfolglos.

Mit größerem Angebot und besserer Verfügbarkeit von Geldspiel­geräten geht höheres Gefah­ren­po­tential in Bezug auf Spielsucht einher

Nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist die landes­ge­setzliche Ermäch­ti­gungs­grundlage aus dem neuen Glückss­pielrecht, die den Erlass der Verordnung erlaubt, verfas­sungsgemäß. Der Zweck der Ermäch­ti­gungs­grundlage – Suchtprävention durch zeitliche Angebots­be­grenzung und Unterbrechung des dauerhaften Spielens bereits spielsüchtiger Personen sowie Spieler- und Jugendschutz – und ihr Inhalt seien hinreichend bestimmt. Die Ermäch­ti­gungs­grundlage sei insbesondere auch mit dem von den Spiel­ha­l­len­be­treibern geltend gemachten Grundrecht der Berufsfreiheit vereinbar. Die neue Verordnung halte sich im Rahmen der Ermäch­ti­gungs­grundlage. Besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung lägen schon dann vor, wenn in der jeweiligen Gemeinde eine Zunahme und Verbreitung von Automa­ten­spiel­geräten zu beobachten sei, die mehr als geringfügig über dem Landes­durch­schnitt liege. Der Gesetzgeber habe davon ausgehen dürfen, dass mit einem größeren Angebot und einer besseren Verfügbarkeit von Geldspiel­geräten ein höheres Gefah­ren­po­tential in Bezug auf Spielsucht einhergehe. Die im Gebiet der Stadt Augsburg vorhandene Angebotss­truktur an Geldspiel­au­tomaten in Spielhallen rechtfertige demnach die Annahme besonderer örtlicher Verhältnisse. Die Verordnung wahre auch den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Sie sei geeignet, um das verfolgte Ziel zu erreichen und erforderlich, weil kein milderes Mittel zur Verfügung stehe. Die durch die Verordnung verursachte Grund­rechts­be­ein­träch­tigung der Spiel­ha­l­len­be­treiber stehe in angemessenem Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Rechts­gü­ter­schutz.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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