15.11.2024
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Dokument-Nr. 14428

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil02.10.2012

Behörde muss Feuerbeschau beim Vermieter vorankündigenBetreten privater Anwesen ohne Vorankündigung beeinträchtigt Grundrecht auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung

Nicht öffentlich zugängliche Teile privater Anwesen dürfen zur Feuerbeschau (öffentliche Aufgabe) nicht ohne Vorankündigung betreten werden. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht München die Landes­hauptstadt München in der Vorinstanz verpflichtet, es zu unterlassen, die Anwesen der Klägerin (Mietshäuser) ohne vorherige Termi­n­ab­stimmung zwecks Feuerbeschau zu betreten.

Rechtsgrundlage für Grund­rechts­be­ein­träch­tigung durch unangekündigte Feuerbeschau nicht gegeben

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied, dass das Betreten von solchen Bereichen der Mietshäuser, die der Öffentlichkeit nicht frei zugänglich seien, ohne Ankündigung das Grundrecht der Klägerin als Vermieterin auf Unver­letz­lichkeit der Wohnung beeinträchtige. Durch dieses Grundrecht seien neben der Privatwohnung auch Betriebs- und Geschäftsräume geschützt, zu denen insbesondere auch Treppenhäuser zählten. Für die Grund­rechts­be­ein­träch­tigung durch eine unangekündigte Feuerbeschau in diesen Bereichen gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Klägerin sei gegenüber der Behörde gesetzlich nur verpflichtet, die betreffenden Bereiche ihres Anwesens nach vorheriger Ankündigung zugänglich zu machen. Die Behörde sei allerdings nicht dazu verpflichtet, im Vorfeld einen Termin abzustimmen.

Hintergrund:

Erläuterungen
Die Feuerbeschau dient der Feststellung brand­ge­fähr­licher Zustände. Ihr unterliegen u.a. Gebäude und Anlagen, bei denen durch einen Brand eine größere Zahl von Menschen gefährdet werden. Sie umfasst alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und im Brandfall eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwie­der­bring­lichem Kulturgut ermöglichen. Außerdem umfasst sie u.a. Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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