18.10.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil22.10.2015

Partei "Die Freiheit" darf vom Verfas­sungs­schutz beobachtet werdenErkenntnisse des Staats­mi­nis­teriums begründeten nicht nur "bloßen Verdacht" verfassungs­feind­licher Bestrebungen der Partei

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof hat entschieden, dass die Aufnahme des Landesverbands Bayern der Partei "Die Freiheit" in den Verfassungs­schutz­bericht 2013 rechtmäßig ist. Auch die Aussagen des Bayerischen Staats­mi­nis­teriums des Innern, für Bau und Verkehr zur verfassungs­schutz­relevanten "Islam­feind­lichkeit" der Partei bestätigte das Gericht als rechtmäßig.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die Partei "Die Freiheit", wird seit dem Frühjahr 2013 durch das Bayerische Landesamt für Verfas­sungs­schutz beobachtet. Laut Verfassungsschutzbericht 2013 verfolge die Klägerin verfas­sungs­schutz­re­levante islamfeindliche Bestrebungen und wende sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religi­o­ns­zu­ge­hö­rigkeit. "Die Freiheit" Bayern differenziere in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie. Der Koran werde als "das gefährlichste Buch der Welt" verunglimpft.

Gericht bestätigt Rechtmäßigkeit der Aufnahme der Partei in Verfas­sungs­schutz­bericht

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die Rechtmäßigkeit der Aufnahme des Landesverbands Bayern der Partei "Die Freiheit" in den Verfas­sungs­schutz­bericht 2013 bestätigt. Zur Begründung legte der Verwal­tungs­ge­richtshof dar, dass die Betäti­gungs­freiheit und Chancen­gleichheit politischer Parteien in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "streitbare Demokratie" ihre Schranken fänden. Das staatliche Infor­ma­ti­o­ns­handeln messe sich vorliegend an den einschlägigen Normen des Bayerischen Verfas­sungs­schutz­ge­setzes, nach denen die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten unterrichtet wird, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

Partei schränkt Religi­o­ns­freiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime ein

Die vom Bayerischen Staats­mi­nis­terium des Innern, für Bau und Verkehr vorgelegten Erkenntnisse begründeten nicht nur einen "bloßen Verdacht" verfas­sungs­feind­licher Bestrebungen der Klägerin. Es ergäben sich vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Weise die Religi­o­ns­freiheit der in der Bundesrepublik lebenden Muslime einschränken und damit die freiheitliche demokratische Grundordnung insoweit außer Geltung setzen wolle.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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