21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss10.01.2013

Denkmal­schutz­be­hörden dürfen Baudenkmäler besichtigen und fotografierenBayerisches Denkmal­schutzrecht erlaubt Betretungsrecht, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals drigend erforderlich erscheint

Die Denkmal­schutz­be­hörden sind berechtigt, Baudenkmäler außen und innen zu besichtigen und die dabei getroffenen Feststellungen durch Fotografien zu dokumentieren, soweit dies zur Erhaltung des Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof im Fall der sog. Max-Villa am Starnberger See.

Der BayVGH hat damit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts München bestätigt, wonach die Eigentümer der nach den Feststellungen des Landesamts für Denkmalpflege kultur­ge­schichtlich bedeutsamen Max-Villa vom Landratsamt zu Recht verpflichtet wurden, die Besichtigung und die Anfertigung von Fotografien auch in den Innenräumen dieses Baudenkmals zu dulden.

Betretungsrecht dient zur Überwachung, ob der Eigentümer des Baudenkmals seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt

Nach Auffassung des BayVGH dürfen nach dem bayerischen Denkmal­schutzrecht nicht nur Grundstücke, sondern auch darauf befindliche Baudenkmäler einschließlich vorhandener Wohnungen betreten werden, soweit dies zur Erhaltung eines Baudenkmals dringend erforderlich erscheint. Das sei angesichts des desolaten Eindrucks der seit Jahren unbewohnten Max-Villa der Fall. Ob der Eigentümer eines Baudenkmals seinen denkmal­schutz­recht­lichen Pflichten in ausreichendem Umfang nachkomme, lasse sich in der Regel nur durch Besichtigung des Gebäudes von außen wie von innen feststellen. Das Betretungsrecht diene dazu, die Einhaltung der dem Eigentümer eines Baudenkmals durch Gesetz auferlegten Verpflichtungen zu überwachen und bei Verstößen den Erlass behördlicher Anordnungen vorzubereiten. Die Denkmal­schutz­be­hörden seien deshalb im Rahmen eines Augenscheins berechtigt und verpflichtet, das Ergebnis der Besichtigung mittels schriftlicher Aufzeichnungen, zeichnerischen Darstellungen und auch durch das Fertigen von Fotografien zu dokumentieren.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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