18.10.2024
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Dokument-Nr. 9582

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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.04.2010

Denkmalschutz: Keine Genehmigung zum Abriss von SchlosskapelleVerfas­sungs­be­schwerde gegen Versagung der Abriss­ge­neh­migung erfolglos

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Versagung einer Abriss­ge­neh­migung für eine denkmal­ge­schützte Schlosskapelle nicht zur Entscheidung angenommen, da die Versagung der Genehmigung zum Abriss die Eigen­tü­mer­be­fugnisse nicht unver­hält­nismäßig belasten.

Im zugrunde liegenden Fall beantragte der Beschwer­de­führer eine Abrissgenehmigung für eine Schlosskapelle. Diese ist Teil einer seit 1984 unter Denkmalschutz stehenden Gesamtanlage, die die Geschwister des Beschwer­de­führers Anfang der 1990 Jahre erworben hatten. Das Grundstück, auf dem sich die Schlosskapelle befindet, wurde nachträglich geteilt. Die Geschwister des Beschwer­de­führers veräußerten an diesen das neu zugeschnittene Kapel­len­grundstück. Dem Antrag auf Genehmigung des Abrisses der Kapelle, den der Beschwer­de­führer vor allem damit begründete, dass er die Kapelle mit möglicherweise erzielbaren Einnahmen nicht erhalten könne, wurde nicht stattgegeben. Klage und Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos.

Keine unver­hält­nis­mäßige Belastung durch Versagung der Abriss­ge­neh­migung

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwer­de­führers nicht zur Entscheidung angenommen. Die Versagung der Genehmigung zum Abriss der Schlosskapelle beeinträchtigt zwar die Eigen­tü­mer­be­fugnisse des Beschwer­de­führers im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, belastet ihn aber nicht unver­hält­nismäßig.

Eigentümer muss Verwehrung einer rentablen Grund­s­tücks­nutzung hinnehmen

Angesichts des hohen Ranges des Denkmalschutzes und im Blick auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss der Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Anders liegt es aber, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungs­mög­lichkeit mehr besteht.

Beschwer­de­führer wusste bereits beim Kauf des Grundstücks von vorliegendem Denkmalschutz

Die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmal­ge­schützten Gebäudes im Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen lässt sich grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungs­mög­lich­keiten des denkmal­ge­schützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen. Nutzungs- und Ertrags­mög­lich­keiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmal­ge­schützten Gesamtanlage können grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche Zumut­ba­r­keits­prüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich gesichertes Ausgleichs­ver­hältnis zwischen den verschiedenen Grund­s­tücks­ei­gen­tümern besteht. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass dem Beschwer­de­führer bewusst war, dass das Grundstück mit der Schlosskapelle bereits bei seinem Eigentumserwerb als Teil einer Gesamtanlage unter Denkmalschutz stand. Das vom Beschwer­de­führer erworbene Grundstück war also schon zum Zeitpunkt des Eigen­tum­s­erwerbs denkmal­schutz­rechtlich vorbelastet. Dieser Umstand beeinflusste notwendig den Wert des von ihm erworbenen Grundstücks. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Kosten­tra­gungs­pflicht des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers für eine Altlas­ten­sa­nierung aus Gründen der öffentlichen Gefahrenabwehr betont, dass die Beurteilung dessen, was dem Grund­s­tücks­ei­gentümer im Interesse des Gemeinwohls zugemutet werden kann, maßgeblich auch davon beeinflusst wird, ob er die entsprechende Belastung gekannt oder zumindest das Risiko einer solchen Belastung beim Grund­s­tück­s­erwerb bewusst in Kauf genommen hat.

Grund­s­tück­s­ertrag darf nicht durch "Herausschneiden" unrentabler geschützter Gebäudeteile gesteigert werden

Die in Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Privat­nüt­zigkeit des Eigentums gewährleistet mithin nicht, dass der Grund­s­tück­s­ertrag der Eigentümer einer denkmal­ge­schützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigen­tums­rechtlich aus einem solchen Ensemble „heraus­ge­schnitten“ werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.

Quelle: ra-online, BVerfG

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