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Dokument-Nr. 10573

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil16.11.2010

Bayerischer VGH: Sternwarte auf Privat­grun­destück muss auch für Allgemeinheit zugänglich seinBauvorhaben darf nicht ausschließlich oder vorrangig individuellen Interessen oder privaten Zwecken dienen

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof einen Anspruch auf eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Sternwarte auf einem Privat­grundstück verneint, da dies voraussetzt, dass die Sternwarte auch für die Allgemeinheit bestimmt sein muss. Ein Beweis hierfür konnte jedoch seitens des Eigentümers nicht erbracht werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger auf seinem weitläufigen Anwesen vor etwa zwanzig Jahren ohne die erforderliche Baugenehmigung im Außenbereich seines Grundstücks einen Rundturm errichtet und in dem Gebäude eine umfangreiche Sammlung von Gewürzmörsern ausgestellt. Die Beseitigungsanordnung für den "Mörserturm" ist bereits seit Juli 2007 bestandskräftig. Dennoch beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Sternwarte im "Mörserturm". Das Landratsamt lehnte den Antrag ab. Der Kläger wurde aufgefordert, das Zwangsgeld in Höhe von 51.129,19 Euro zu zahlen, das ihm zur Durchsetzung der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung angedroht worden war. Für den Fall, dass er die Beseitigung nicht fristgerecht vornehme, drohte ihm die Behörde an, den "Mörserturm" auf seine Kosten beseitigen zu lassen.

VG München: Freistaat Bayern muss über Bauantrag neu entscheiden

Das Verwal­tungs­gericht München gab dem Kläger weitgehend Recht und verpflichtete den beklagten Freistaat Bayern, über den Bauantrag für die Sternwarte neu zu entscheiden. Das Bauvorhaben sei im Außenbereich privilegiert zulässig, "wenn die Eignung des Standortes nachgewiesen und durch einen städtebaulichen Vertrag ein überwiegendes Allge­mein­in­teresse durch eine ausreichende Öffent­lich­keits­zu­gäng­lichkeit sicher gestellt wird". Die Vollstreckung der Besei­ti­gungs­a­n­ordnung für den "Mörserturm" hielt das Verwal­tungs­gericht für nicht gerechtfertigt.

Schlüssiges Konzept für geplante Sternwarte mit Zugang für die Allgemeinheit liegt nicht vor

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof hat aufgrund der folgenden Überlegungen die Urteile des Verwal­tungs­ge­richts geändert und der Berufung des Freistaats stattgegeben.

Eine Sternwarte gehöre zwar zu den Bauvorhaben, die wegen ihrer Anforderungen an die Umgebung oder wegen ihrer Zweckbestimmung auf einen Standort im Außenbereich angewiesen sein könnten. Solche Vorhaben dürfen aber nach Auffassung des Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht ausschließlich oder vorrangig individuellen Interessen oder privaten Zwecken dienen, sondern müssen auch für die Allgemeinheit bestimmt sein. Dieser Voraussetzung komme bei einer Sternwarte eine besondere Bedeutung zu; denn Sternwarten seien nicht in dem Sinne auf einen Standort im Außenbereich angewiesen, dass sie nur dort ihre Funktion erfüllen könnten. Das zeigten zahlreiche in bebauten Gebieten errichtete Sternwarten, wie z.B. die Volkssternwarte in München. Zwar könne eine Sternwarte ihre Funktion umso besser erfüllen, je lichtfreier der Nachthimmel über ihrem Standort sei. Das ändere aber nichts daran, dass sie grundsätzlich auch im Innenbereich errichtet werden könne. Es sei Sache des Bauherrn, ein Konzept vorzulegen, aus dem sich schlüssig ergebe, dass die geplante Sternwarte auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen werde. Der Kläger habe jedoch auch im Berufungs­ver­fahren nichts vorgelegt, was in dieser Hinsicht eine positive Beurteilung seines Vorhabens rechtfertigen könne. Der Beseitigung des "Mörserturms" stehe nichts entgegen.

Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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