15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil23.04.2014

A 49 zwischen Stallendorf und der A 5: Natur­schutz­vereine unterliegen mit KlageVordringlicher Bedarf für die A 49 festgestellt

Die Klage zweier Natur­schutz­vereine gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss für das letzte Teilstück der Autobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und dem Anschluss an die A 5 wurden nunmehr durch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht Leipzig abgewiesen.

Mit dem Gesamtprojekt soll eine Autobahn­ver­bindung zwischen dem schon fertig gestellten Teilstück der A 49 südlich Kassel und der A 5 geschaffen werden. Im planfest­ge­stellten Abschnitt verläuft die Trasse durch den westlichen Teil des FFH-Gebiets „Herrenwald östlich Stadtallendorf“ und schließt südlich mittels eines Autobahn­dreiecks in Gemünden/Felda an die A 5 an. Im Mittelpunkt des Klageverfahrens standen Fragen des Gebiets- sowie des Artenschutzes.

Planfest­stel­lungs­behörde schätzt Stick­stoff­d­e­po­sition im FFH-Gebiet richtig ein

Die mit dem Betrieb der Autobahn verbundene Stick­stoff­d­e­po­sition in dem FFH-Gebiet „Herrenwald östlich Stadtallendorf“ wird zu einer Belastung der als Erhaltungsziele geschützten Waldlebensräume führen, die die Planfest­stel­lungs­behörde jedenfalls im Ergebnis richtig eingeschätzt hat. Demgegenüber wird der Erhal­tungs­zustand einer bedeutenden Kammmolch­po­pu­lation unter Berück­sich­tigung des dafür vorgesehenen Schutzkonzepts nicht beeinträchtigt.

Öffentliches Interesse an Verwirklichung überwiegt gegenüber Erhalt des FFH-Gebiets

Das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens überwiegt das Interesse am ungeschmälerten Erhalt des FFH-Gebiets. Für die A 49 ist ein vordringlicher Bedarf festgestellt, und sie ist Teil des trans­eu­ro­pä­ischen Verkehrsnetzes. Der angestrebten Entlastung der Autobahnen A7 und A5 sowie des nachgeordneten Straßennetzes kommt eine hohe Bedeutung zu. Zumutbare Alternativen für die Trassenführung gibt es nicht. Die geprüften großräumigen Varianten verfehlen wesentliche Planungsziele bzw. beeinträchtigen ihrerseits den FFH-Gebietsschutz. Durch verschiedene kleinräumige Varianten würden geschützte Lebensräume ebenfalls in Anspruch genommen; darüber hinaus würden Menschen stärker belastet als durch die Plantrasse.

Alternative Trassenführung kommt nicht in Betracht

Arten­schutz­rechtliche Verbot­s­tat­be­stände werden durch die Planung weitgehend vermieden. Im Umfang unvermeidbarer Eingriffe sind Ausnahmen vorgesehen. Eine alternative Trassenführung kommt auch insoweit nicht in Betracht. Den für die Trink­was­ser­ver­sorgung entstehenden Risiken begegnet der Planfeststellungsbeschluss mit hinreichenden Siche­rungs­maß­nahmen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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