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- Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil23.08.2018, 6 A 11717/17
- Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz rechtmäßigBundesverwaltungsgericht, Urteil16.12.2016, BVerwG 8 C 6.15, BVerwG 8 C 7.15, BVerwG 8 C 8.15, BVerwG 8 C 4.16, BVerwG 8 C 5.16, BVerwG 8 C 8.16
- Sperrzeitverlängerung für Spielhallen ist unwirksamVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil20.09.2012, 6 S 389/12 und 6 S 544/12
Bundesverwaltungsgericht Urteil12.09.2019
Widerruf der Sperrzeitverkürzung für Spielhallen in Rheinland-Pfalz bestätigtBVerwG verneint verfassungsrechtlichen Bedenken gegen landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen
Unter Widerrufsvorbehalt erteilte Ausnahmegenehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Gesetzesänderung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall war auf Antrag der klagenden Spielhallenbetreiberinnen die kraft Landesgaststättenverordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnahmegenehmigungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnahmegenehmigungen Ende 2013. Ein während des Widerspruchsverfahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landesglücksspielgesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnahmegenehmigungen blieben erfolglos.
Behörde durfte Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes ausüben
Das Bundesverwaltungsgericht bestätige die Berufungsurteile. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Rechtsänderungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den uneingeschränkten Widerrufsvorbehalt in den Ausnahmegenehmigungen gestützt werden. Gegen die landesrechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperrzeitverkürzungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
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