15.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil12.09.2019

Widerruf der Sperr­zeit­ver­kürzung für Spielhallen in Rheinland-Pfalz bestätigtBVerwG verneint verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen landes­rechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen

Unter Wider­rufs­vor­behalt erteilte Aus­nahme­genehmigungen zur Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit für Spielhallen dürfen wegen einer Geset­ze­s­än­derung, die keine Ausnahmen mehr zulässt, widerrufen werden. Dies entschied das Bundes­verwaltungs­gericht für sechs Spielhallen in Rheinland-Pfalz.

Im zugrunde liegenden Streitfall war auf Antrag der klagenden Spiel­ha­l­len­be­trei­be­rinnen die kraft Landes­gast­stät­ten­ver­ordnung allgemein geltende sechsstündige nächtliche Sperrzeit jeweils durch Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen auf eine Stunde verkürzt worden. Dabei hatte die Behörde sich den jederzeitigen Widerruf dieser Genehmigungen vorbehalten. Nach dem Inkrafttreten des Landes­glückss­piel­ge­setzes im Juli 2012, das eine sechsstündige Sperrzeit vorschrieb, und nach Anhörung der Klägerinnen widerrief die zuständige Behörde die Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen Ende 2013. Ein während des Wider­spruchs­ver­fahrens in Kraft getretenes Änderungsgesetz zum Landes­glückss­piel­gesetz lässt seit 2015 ausdrücklich keine Ausnahmen von der Sperrzeit mehr zu. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerinnen gegen den Widerruf der Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen blieben erfolglos.

Behörde durfte Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes ausüben

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht bestätige die Berufungs­urteile. Der Widerruf der Sperrzeitverkürzung zum Zwecke der Umsetzung der Recht­s­än­de­rungen konnte in den entschiedenen Fällen auf den unein­ge­schränkten Wider­rufs­vor­behalt in den Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen gestützt werden. Gegen die landes­rechtliche Regelung einer ausnahmslos sechsstündigen Sperrzeit für Spielhallen bestehen keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken. Die beklagte Behörde durfte ihr Ermessen zugunsten des Jugend- und Spielerschutzes und damit eines Widerrufs der Sperr­zeit­ver­kür­zungen ausüben. Sie hat auch die Jahresfrist für den Widerruf gewahrt. Diese begann nicht schon mit ihrer Kenntnis von der gesetzlichen Neuregelung, sondern erst mit Abschluss der Anhörung der Klägerinnen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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